Fahrkosten: Änderungen Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)

Am 1.1.2019 trat das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) in Kraft. Dadurch änderten sich die Voraussetzungen für den Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten durch die gesetzlichen Krankenkassen. Nachfolgend werden die konkreten Änderungen und Auswirkungen vorgestellt.

Durch das PpSG wurde ab 1.1.2019 die Inanspruchnahme von Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen vereinfacht.

Genehmigungsfiktion für Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen

Bisher waren Fahrten zu ambulanten Behandlungen in der Regel vor Fahrtantritt von den Krankenkassen zu genehmigen. Dies war für die Betroffenen regelmäßig mit einem bürokratischen Aufwand verbunden.

Ab dem 1.1.2019 gelten Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Versicherte mit Ausstellung der ärztlichen Verordnung als genehmigt. Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Privat-PKW, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Zu den dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigten Versicherten in diesem Sinne gehören Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), “Bl“ (Blindheit) oder “H“ (Hilflosigkeit) oder einen Einstufungsbescheid in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen. Bei Einstufung in den Pflegegrad 3 muss zusätzlich zum Vorliegen eines Pflegegrades 3 die dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung ärztlich festgestellt werden, außer sie waren bis zum 31.12.2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft.

Krankentransport-Richtlinie ist anzupassen

Die gesetzlichen Änderungen erfordern eine Anpassung der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL), die derzeit noch die vorherige Genehmigungspflicht der Krankenkassen für Krankenfahrten von dauerhaft Mobilitätsbeeinträchtigten vorsieht. Die Aktualisierung der KT-RL wird im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beraten.

Auswirkungen auf die Verordnung einer Krankenbeförderung

Die aktuelle Verordnung einer Krankenbeförderung (sogenanntes Muster 4) bildet die gesetzliche Änderung nicht ab. Dies gilt auch für das neue Muster 4, welches zum 1.4.2019 aufgrund früherer gesetzlicher Änderungen sowie Anpassungen in der KT-RL eingeführt wird. Eine Anpassung des Musters an die Änderungen des PpSG erfolgt voraussichtlich erst nach Aktualisierung der KT-RL. Bis dahin ist das im Muster enthaltene Ankreuzfeld für die Verordnung von Krankenfahrten für diesen Personenkreis zu nutzen.

Nicht von der Genehmigungsfiktion umfasste Fahrten

Die Genehmigungsfiktion gilt jedoch nicht für alle Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen. So sind Fahrten zu hochfrequenten Behandlungen (z. B. Dialysebehandlung) weiterhin genehmigungspflichtig, sofern diese für nicht dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Versicherte verordnet werden.

Daneben bedarf es weiterhin einer vorherigen Genehmigung bei Krankenfahrten von Versicherten, die kein Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ sowie keine Einstufung in den Pflegegrad 3 bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5 besitzen, jedoch vergleichbar in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen.

Darüber hinaus besteht das Genehmigungserfordernis bei Fahrten mit einem Krankenwagen (KTW) für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Versicherte fort.

Wirtschaftlichkeitsgebot ist zu beachten

Krankenfahrten für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Versicherte dürfen Ärzte weiterhin nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (§ 60 SGB V i. V. m. der KT-RL) unter Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots verordnen.

Im Rahmen der Abrechnung haben die Krankenkassen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sowie des Wirtschaftlichkeitsgebots zu prüfen, z. B. ob die Fahrt zum nächst erreichbaren geeigneten Leistungserbringer stattgefunden hat. Bei Auffälligkeiten sind Regressforderungen gegenüber dem verordnenden Arzt nicht ausgeschlossen.

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