Krankschreibung per Telefon

Am 7.12.2023 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, dass Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung wieder telefonisch krangeschrieben werden können. Ab dem 18.12.2023 ist dies auch für Krankschreibungen für Kinder möglich.

Ziel der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL)

Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) legt Regeln für das Feststellen und Bescheinigen der Arbeitsunfähigkeit (AU) von gesetzlich Versicherten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie für Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements fest. Außerdem enthält die AU-RL Empfehlungen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Bisher lässt die AU-RL die unmittelbar persönliche Feststellung der AU in der Arztpraxis und die mittelbar persönliche Feststellung der AU im Rahmen einer Videosprechstunde zu.

Gesetzgeber gibt Rahmen für den G-BA vor

Durch das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) hat der Gesetzgeber den G-BA beauftragt, in seiner AU-RL dauerhafte Regelungen zur Feststellung von AU bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen, ausschließlich für Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese zu ermöglichen. 

G-BA beschließt telefonische Krankschreibung

Am 7.12.2023 hat das Plenum des G-BA nun beschlossen, in welchen Fällen wieder eine telefonische Krankschreibung dauerhaft möglich ist. Die telefonische Krankschreibung soll laut Beschluss des G-BA bereits ab dem 7.12.2023 eingeführt werden, um Arztpraxen aufgrund steigender Infektionszahlen zu entlasten. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat 2 Monate Zeit, um die Änderung der AU-RL zu prüfen, hat aber bereits angekündigt, dies kurzfristig zu tun.

AU-RL: Wann eine telefonische Krankschreibung möglich ist

Die Feststellung der AU per telefonischer Anamnese ist laut G-BA für bekannte Versicherte mit Erkrankungen möglich, die keine schwere Symptomatik vorweisen. Weiterhin ist die telefonische Feststellung der AU nur dann erlaubt, wenn die Feststellung im Rahmen einer Videosprechstunde nicht möglich ist. 

Wie bei der Videosprechstunde darf eine Feststellung der AU auf Grund einer telefonischen Anamnese nur erfolgen, wenn die Erkrankung dies nicht ausschließt. Dies ist erfüllt, wenn aus fachlich-medizinischer Sicht die AU per telefonischer Anamnese hinreichend sicher beurteilt werden kann und alle für die Diagnosestellung erforderlichen Befunde erhoben werden können oder bereits vorliegen. Ein Anspruch auf telefonische Feststellung besteht jedoch nicht.

Unbekannte Patientinnen und Patienten können weiterhin nur nach einer persönlichen Vorstellung in der Arztpraxis krankgeschrieben werden. 

Erstmalige Feststellung der AU

Die erstmalige Feststellung der AU für bekannte Versicherte im Rahmen der telefonischen Anamnese soll über einen Zeitraum von bis zu fünf Kalendertagen nicht hinausgehen. Der G-BA begründet dies damit, dass die Möglichkeiten der ärztlichen Untersuchung im Rahmen der Telefonsprechstunde eingeschränkt sind und z. B. Mimik und Erscheinungsbild der Patientin oder des Patienten nicht von der Ärztin oder dem Arzt beurteilt werden können. Zudem soll bei länger anhaltender Symptomatik im Rahmen unmittelbar persönlicher Untersuchung das Krankheitsbild weitergehend diagnostiziert werden.

Fortbestehen der AU

Die Feststellung des Fortbestehens einer AU ist per telefonischer Anamnese möglich, wenn bei der oder dem Versicherten bereits zuvor aufgrund einer persönlichen Untersuchung in der Arztpraxis eine AU wegen derselben Krankheit festgestellt worden ist. Voraussetzung ist auch in diesen Fällen, dass es sich um eine Erkrankung handelt, die keine schwere Symptomatik aufweist. 
Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der AU die Arztpraxis aufsuchen.

Telefonische Krankschreibung auch für Kinder

Die AU-RL des G-BA regelt ausschließlich die Feststellung der AU bei eigener Erkrankung der oder des Versicherten. Für die Feststellung der Erkrankung eines Kindes gibt es keine Richtlinie des G-BA. Wie bereits während der Corona-Pandemie haben der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eine Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag-Ärzte beschlossen und darin dauerhaft die Ausnahmeregelungen zur telefonischen AU-Feststellung für Erwachsene auf die Feststellung einer Erkrankung von Kindern übertragen. Damit können Eltern kranker Kinder telefonisch die Krankschreibung für ihr Kind erhalten. Die Regelung gilt ab dem 18.12.2023.

Das könnte Sie auch interessieren: 

Neuregelung beim Kinderkrankengeld ab 2024

Sozialversicherungswerte 2024: die Rechengrößen im Leistungsrecht