Telefonische Krankschreibung bei Absonderung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) Maßstäbe für die Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit fest. Mit Wirkung zum 1.4.2023 hat der G-BA eine neue Ausnahme zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Fernbehandlung aufgenommen. Genaueres erfahren Sie hier.

AU-RL: Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Die AU-RL gibt Regelungen vor, die bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen sind. U. a. ist vorgesehen, dass grundsätzlich eine unmittelbare ärztliche Untersuchung zu erfolgen hat, das heißt, die Untersuchung hat in der Regel im Rahmen eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts zu erfolgen.

AU-RL: Ausnahme Videosprechstunde

Durch die Beschlüsse im Oktober 2020  und November 2021  hat der G-BA bereits Ausnahmen von der unmittelbar persönlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde  vorgegeben. Eine Krankschreibung darf ausnahmsweise im Rahmen der Videosprechstunde erfolgen, wenn die Erkrankung geeignet ist, um die Arbeitsunfähigkeit per Videokontakt festzustellen. Für unbekannte Patientinnen und Patienten kann die Krankschreibung höchstens für 3 Kalendertage erfolgen, für bekannte Patientinnen und Patienten für bis zu 7 Kalendertage. Eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde darf nur bei vorherigem Praxiskontakt ausgestellt werden.

AU-RL: Sonderregelungen wegen Corona

Aufgrund der Coronapandemie hatte der G-BA in verschiedenen Richtlinien Ausnahmeregelungen aufgenommen, u. a. mit dem Ziel, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrecht zu erhalten. Aus diesem Grunde sieht die AU-RL bis zum 31.3.2023 eine befristete Corona-Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für Personen mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, im Rahmen einer telefonischen Anamnese vor. Ärzte können in diesen Fällen Versicherte für bis zu 7 Kalendertage krankschreiben. Einmalig kann die Krankschreibung für weitere, höchstens 7 Kalendertage erfolgen.

G-BA beschließt: Feststellung der AU bei Absonderung

Am 15.12.2022 hat der G-BA bereits beschlossen, dass die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit für weitere Absonderungsnotwendigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz in der AU-RL verstetigt werden soll.

Ab April 2023 regelt die AU-RL nunmehr in § 4 Abs. 6, dass Arbeitnehmende, die durch öffentlich-rechtliche Vorgaben zur Absonderung verpflichtet sind oder denen diese aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben empfohlen wird, im Rahmen einer eingehenden telefonischen Befragung für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden können. Dies gilt sowohl für die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als auch für die Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit. Die Krankschreibung darf höchstens solange befristet werden, wie auch die öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht. Damit sollen Personen unterstützt werden, die bei einer Absonderung nicht ihre Wohnung verlassen dürfen und deren Arztpraxis keine Hausbesuche und keine Videosprechstunde anbietet.

Nachdem das Bundesministerium für Gesundheit die Änderung der AU-RL nicht beanstandet hat und die geänderte Richtlinie am 13.3.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden, tritt diese am 1.4.2023 in Kraft. Damit wird sichergestellt, dass die neue generelle Regelung nahtlos an die bis zum 31.3.2023 geltende Corona-Sonderregelung anknüpft.