Unterschiedliche Methoden bei Kinderwunschbehandlung sind getrennt zu bewerten
Die Klägerin, die im August 2019 40 Jahre alt wurde, ist seit 2010 Mutter einer Tochter, die durch eine intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) zur Welt kam. Bei diesem Verfahren wird ein einzelnes Spermium mithilfe einer feinen Glasnadel direkt in die Eizelle injiziert. Die Frau unternahm danach zwei weitere Versuche der künstlichen Befruchtung mit ICSI sowie drei Versuche mit kryokonservierten Eizellen im Vorkernstadium. Bei dieser Methode werden Eizellen in einem frühen Befruchtungsstadium bei minus 196 Grad Celsius in flüssigem Stickstoff eingefroren. Mit Ausnahme einer ICSI im Jahr 2015 finanzierte die Frau alle Versuche selbst. Nur eine ICSI im Jahr 2018 führte zu einer Schwangerschaft, die jedoch in einer Fehlgeburt endete.
Entscheidung des Gerichts
Im Jahr 2019 versuchte die Klägerin erneut zwei ICSI-Behandlungen, die ebenfalls scheiterten. Ihre Krankenkasse verweigerte die gesetzlich vorgesehene Kostenübernahme, da bereits mehr als drei Versuche erfolglos waren. Die Klage vor dem Sozialgericht Potsdam wurde abgewiesen. Der 16. Senat des Landessozialgerichts entschied jedoch zugunsten der Frau und verurteilte die Krankenkasse, die hälftigen Kosten für die beiden erfolglosen ICSI-Behandlungen von 2019 zu übernehmen.
Begründung des Urteils
Laut Gesetz umfassen Krankenbehandlungen auch medizinische Maßnahmen zur Förderung einer Schwangerschaft, wenn eine angemessene Aussicht auf Erfolg besteht. Eine solche Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme dreimal erfolglos war. Der Senat stellte klar, dass verschiedene Methoden der künstlichen Befruchtung bei der Zählung nicht kombiniert werden dürfen, was sich aus dem Wortlaut und Zweck der Regel ergibt. Daher zählen die drei Versuche mit kryokonservierten Eizellen nicht. Außerdem werden nur Methoden berücksichtigt, die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt sind. Das ist bei kryokonservierten Eizellen im Vorkernstadium nicht der Fall. Auch die 2018 zur Fehlgeburt führende ICSI zählt nicht als erfolgloser Versuch. Somit gilt nur die ICSI von 2015 als erfolglos, und die Kosten der zwei ICSI-Versuche von 2019 müssen übernommen werden.
Rechtslage und Ausblick
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen hat. Die Krankenkasse hat einen Monat Zeit, Revision beim Bundessozialgericht einzulegen.
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
983
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
744
-
Neue Arbeitsverhältnisse
481
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
364
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
311
-
Die rechtmäßige Aufforderung durch die Krankenkasse
251
-
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht umfassende Reformen vor
212
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
209
-
Widerspruch gegen die Aufforderung der Krankenkasse zur Reha
185
-
Kommission legt umfangreiches Sparpaket für Gesundheitsreform vor
185
-
Bundeskabinett beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz mit Änderungen
30.04.2026
-
Zwei Drittel der jungen Erwachsenen sprechen mit Chatbots über psychische Probleme
28.04.2026
-
Urteile zur gesetzlichen Unfallversicherung im Überblick
27.04.2026
-
Neue Notfallreform soll Patienten gezielter in passende Versorgung lenken
23.04.2026
-
Mollii Suit: Keine Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung
21.04.2026
-
Transformationsfonds: Erste Fördermittel bewilligt
20.04.2026
-
Hoffnung für Betroffene: Reform zur Lebendorganspende
17.04.2026
-
Digitale Gesundheitsanwendungen: Nutzen und Preise im Fokus
16.04.2026
-
Trend zu immer jüngerem Eintritt in die Pflegebedürftigkeit
10.04.2026
-
Bundeskabinett beschließt Aktionsplan für mehr Arzneimitteltherapiesicherheit
08.04.2026