Unterschiedliche Methoden bei Kinderwunschbehandlung sind getrennt zu bewerten

Die Klägerin, die im August 2019 40 Jahre alt wurde, ist seit 2010 Mutter einer Tochter, die durch eine intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) zur Welt kam. Bei diesem Verfahren wird ein einzelnes Spermium mithilfe einer feinen Glasnadel direkt in die Eizelle injiziert. Die Frau unternahm danach zwei weitere Versuche der künstlichen Befruchtung mit ICSI sowie drei Versuche mit kryokonservierten Eizellen im Vorkernstadium. Bei dieser Methode werden Eizellen in einem frühen Befruchtungsstadium bei minus 196 Grad Celsius in flüssigem Stickstoff eingefroren. Mit Ausnahme einer ICSI im Jahr 2015 finanzierte die Frau alle Versuche selbst. Nur eine ICSI im Jahr 2018 führte zu einer Schwangerschaft, die jedoch in einer Fehlgeburt endete.
Entscheidung des Gerichts
Im Jahr 2019 versuchte die Klägerin erneut zwei ICSI-Behandlungen, die ebenfalls scheiterten. Ihre Krankenkasse verweigerte die gesetzlich vorgesehene Kostenübernahme, da bereits mehr als drei Versuche erfolglos waren. Die Klage vor dem Sozialgericht Potsdam wurde abgewiesen. Der 16. Senat des Landessozialgerichts entschied jedoch zugunsten der Frau und verurteilte die Krankenkasse, die hälftigen Kosten für die beiden erfolglosen ICSI-Behandlungen von 2019 zu übernehmen.
Begründung des Urteils
Laut Gesetz umfassen Krankenbehandlungen auch medizinische Maßnahmen zur Förderung einer Schwangerschaft, wenn eine angemessene Aussicht auf Erfolg besteht. Eine solche Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme dreimal erfolglos war. Der Senat stellte klar, dass verschiedene Methoden der künstlichen Befruchtung bei der Zählung nicht kombiniert werden dürfen, was sich aus dem Wortlaut und Zweck der Regel ergibt. Daher zählen die drei Versuche mit kryokonservierten Eizellen nicht. Außerdem werden nur Methoden berücksichtigt, die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt sind. Das ist bei kryokonservierten Eizellen im Vorkernstadium nicht der Fall. Auch die 2018 zur Fehlgeburt führende ICSI zählt nicht als erfolgloser Versuch. Somit gilt nur die ICSI von 2015 als erfolglos, und die Kosten der zwei ICSI-Versuche von 2019 müssen übernommen werden.
Rechtslage und Ausblick
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen hat. Die Krankenkasse hat einen Monat Zeit, Revision beim Bundessozialgericht einzulegen.
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