Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten aus Österreich bei der Rente
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss ein Mitgliedstaat bei der Rentenzahlung die Kindererziehungsleistung in einem anderen Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigen. Dafür muss die betroffene Person ausschließlich in dem die Rente gewährenden Mitgliedstaat Versicherungszeiten erworben haben, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in den anderen Mitgliedstaat, in dem sie die Kindererziehungszeiten zurückgelegt hat. Dies war bei der Klägerin der Fall. Sie war vor ihrem Umzug nach Österreich in Deutschland beitragspflichtig beschäftigt und entrichtete nach ihrer Rückkehr einen freiwilligen Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. In Österreich hatte sie sich ausschließlich der Kindererziehung gewidmet.
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten trotz Anerkennung als Versicherungszeiten im Ausland
Der Berücksichtigung der in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung bei der deutschen Regelaltersrente steht nicht entgegen, dass der österreichische Rentenversicherungsträger diese Zeiten als Versicherungszeiten grundsätzlich anerkannt hat. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine österreichische Altersrente erworben, weil sie dort die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt hat. Würden die in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung bei der Regelaltersrente in Deutschland nicht berücksichtigt, wäre die Klägerin benachteiligt, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union Gebrauch gemacht hat. Dies wäre aber ein Verstoß gegen die Unionsbürgerfreizügigkeit.
Hinweis: BSG, Urteil v. 27.3.2025, B 5 R 16/23 R
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