Erweitertes Verfahren ab 1.1.2025
Der Datenaustausch beruht im Wesentlichen darauf, dass ein Vertragsarzt oder ein Krankenhaus die festgestellte Arbeitsunfähigkeit elektronisch bei der zuständigen Krankenkasse meldet. Sobald dem Arbeitgeber die Fehlzeit durch den Arbeitnehmer angezeigt wird, darf er die entsprechenden Daten elektronisch bei der Krankenkasse abrufen. Dazu nutzt der Arbeitgeber ein systemgeprüftes Programm (z.B. zur Entgeltabrechnung) oder eine elektronische Ausfüllhilfe (z.B. das SV-Meldeportal). Die papiergebundene Bescheinigung für den Arbeitnehmer wird zusätzlich ausgestellt, um den Nachweis in sogenannten Störfällen zu ermöglichen.
Seminar-Tipp: Update zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) Die eAU hat bereits seit Ende 2021 die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in den Arztpraxen abgelöst und hat sich inzwischen in der Praxis etabliert. Aufgrund von gesetzlichen Anpassungen und den zwischenzeitlichen Erfahrungen der Verfahrensbeteiligten sind mit Wirkung zum 1.1.2025 Veränderungen am Datensatz der eAU erfolgt. Neben einem Überblick über den aktuellen Stand des Verfahrens erhalten Sie in diesem Online-Seminar weitergehende Hintergrundinformationen zu den zwischenzeitlich veränderten Verfahrensabsprachen sowie den sich aus dem veränderten Datensatz anzupassenden Prozessen. Termin: Donnerstag, 20.2.2025, 10 Uhr Hier geht es direkt zur Anmeldung. |
eAU: Erweitertes Meldeverfahren ab 2025
Ab 2025 werden weitere Tatbestände gemeldet:
- Aufenthalt in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag besteht,
- das tatsächliche Entlassdatum einer Vorsorge- oder Rehabilitationsbehandlung, wenn nur ein voraussichtliches Datum gemeldet wurde,
- das tatsächliche Entlassdatum aus einer stationären Krankenhausbehandlung proaktiv, ohne dass der Arbeitgeber das Datum erneut anfordert (wenn zuvor ein voraussichtliches Entlassdatum gemeldet wurde),
- teilstationäre Krankenhausbehandlungen werden (aus technischen Gründen) ohne Aufnahme- und Entlassdatum gemeldet,
- privatärztlich oder von einem ausländischen Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit, wenn diese der Krankenkasse entsprechend nachgewiesen wurde,
- AU-Daten werden bei einem Wechsel der Krankenkasse an die neu zuständige Krankenkasse weitergeleitet, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Wechselzeitpunkt hinaus besteht (die Arbeitgeberanfrage an die "alte" Kasse wird weitergeleitet; der Arbeitgeber erhält den Hinweis "Weiterleitungsverfahren"),
- stornierte AU-Daten werden berichtigt (wenn sie z.B. vom Versicherten beanstandet werden), der Arbeitgeber erhält aktiv eine Rückmeldung mit den berichtigten Daten.
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