Krankenhäuser im ländlichen Raum erhalten pauschale Förderung
Die Förderhöhe richtet sich nach der Anzahl der vorgehaltenen Fachabteilungen. Hält ein Krankenhaus eine oder zwei der notwendigen Fachabteilungen vor, erhält es einen Zuschlag von 400.000 Euro. Für jede weitere der bedarfsnotwendigen Fachabteilungen kommen 200.000 Euro dazu. Gesetzlich vorgegeben sind somit je Haus zwischen 400.000 und 800.000 Euro. Im Jahr 2024 verteilen sich die Zuschläge auf 82 Häuser mit je 400.000 Euro, 19 Häuser mit je 600.000 Euro und 20 Häuser mit je 800.000 Euro.
Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes: „Bereits im fünften Auszahlungsjahr erhalten Krankenhäuser im ländlichen Raum Zuschläge von aktuell 60 Millionen Euro. So wollen wir eine wohnortnahe stationäre Versorgung auf dem Land sicherstellen, damit große wie kleine Patientinnen und Patienten auch im Notfall schnelle und fachkundige Hilfe erhalten. Wichtig ist, dass Qualitätskriterien auch für bedarfsnotwendige Krankenhäuser in ländlichen Regionen beibehalten werden. Diese dienen der Patientensicherheit.“
„Die Krankenhausversorgung auch außerhalb der Ballungsräume gehört zum Erhalt der gleichwertigen Lebensverhältnisse“, so Florian Reuther, Direktor des PKV-Verbands. „Deshalb finanzieren GKV und PKV dort gezielt Zuschläge für Krankenhäuser und sichern so die Basisversorgung für Kinder, in der Geburtshilfe und für Notfälle. Das Instrument hat sich bewährt und funktioniert unabhängig von einer Krankenhausreform."
Voraussetzungen für die Förderung
Krankenhäuser müssen die Kriterien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Abs. 3 S. 2 SGB V erfüllen, um zuschlagsberechtigt zu sein. Die Vertragsparteien auf Bundesebene (GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft, PKV-Verband) vereinbaren jährlich eine Liste der Krankenhäuser, die diese Kriterien erfüllen. Berücksichtigt werden bedarfsnotwendige Krankenhäuser der Grundversorgung, die:
- jeweils eine Fachabteilung für Innere Medizin und für Chirurgie vorhalten und zusätzlich die Stufe der Basisnotfallversorgung gemäß den Notfallstufen-Regelungen des G-BA vorweisen können,
- die eine geburtshilfliche Fachabteilung vorhalten, sowie
- Krankenhausstandorte mit einer Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin, die mindestens das Modul Basisnotfallversorgung Kinder gemäß den Notfallstufen-Regelungen des G-BA erfüllen.
Der Zuschlag für diese bedarfsnotwendigen Krankenhäuser wird auch dann ausgezahlt, wenn die entsprechenden Häuser kein Defizit haben.
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
994
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
758
-
Neue Arbeitsverhältnisse
493
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
409
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
359
-
Die rechtmäßige Aufforderung durch die Krankenkasse
296
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
266
-
Entgeltfortzahlung statt Kinderkrankengeld für Azubis
232
-
Widerspruch gegen die Aufforderung der Krankenkasse zur Reha
215
-
Erstattung des Verdienstausfalls bei stationärer Mitaufnahme endet
20210
-
Kommission legt umfangreiches Sparpaket für Gesundheitsreform vor
31.03.2026
-
Bundesrat gibt Weg frei für Krankenhausreform
27.03.2026
-
PTBS als Wie-Berufskrankheit bei Leichenumbettern
27.03.2026
-
Sozialdatenschutz schützt anonyme Hinweisgeber
27.03.2026
-
Urteile zur gesetzlichen Unfallversicherung im Überblick
24.03.2026
-
Elektronische Krankschreibung führt zu mehr erfassten Fehlzeiten
20.03.2026
-
Kabinett bringt antragsloses Kindergeld auf den Weg
18.03.2026
-
Aktuelle Finanzentwicklung der GKV 2025
17.03.2026
-
Lungenkrebs-Früherkennung ab April Kassenleistung für Risikogruppen
16.03.2026
-
Einigung über sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen erzielt
13.03.2026