Krankenhäuser im ländlichen Raum erhalten pauschale Förderung
Die Förderhöhe richtet sich nach der Anzahl der vorgehaltenen Fachabteilungen. Hält ein Krankenhaus eine oder zwei der notwendigen Fachabteilungen vor, erhält es einen Zuschlag von 400.000 Euro. Für jede weitere der bedarfsnotwendigen Fachabteilungen kommen 200.000 Euro dazu. Gesetzlich vorgegeben sind somit je Haus zwischen 400.000 und 800.000 Euro. Im Jahr 2024 verteilen sich die Zuschläge auf 82 Häuser mit je 400.000 Euro, 19 Häuser mit je 600.000 Euro und 20 Häuser mit je 800.000 Euro.
Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes: „Bereits im fünften Auszahlungsjahr erhalten Krankenhäuser im ländlichen Raum Zuschläge von aktuell 60 Millionen Euro. So wollen wir eine wohnortnahe stationäre Versorgung auf dem Land sicherstellen, damit große wie kleine Patientinnen und Patienten auch im Notfall schnelle und fachkundige Hilfe erhalten. Wichtig ist, dass Qualitätskriterien auch für bedarfsnotwendige Krankenhäuser in ländlichen Regionen beibehalten werden. Diese dienen der Patientensicherheit.“
„Die Krankenhausversorgung auch außerhalb der Ballungsräume gehört zum Erhalt der gleichwertigen Lebensverhältnisse“, so Florian Reuther, Direktor des PKV-Verbands. „Deshalb finanzieren GKV und PKV dort gezielt Zuschläge für Krankenhäuser und sichern so die Basisversorgung für Kinder, in der Geburtshilfe und für Notfälle. Das Instrument hat sich bewährt und funktioniert unabhängig von einer Krankenhausreform."
Voraussetzungen für die Förderung
Krankenhäuser müssen die Kriterien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Abs. 3 S. 2 SGB V erfüllen, um zuschlagsberechtigt zu sein. Die Vertragsparteien auf Bundesebene (GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft, PKV-Verband) vereinbaren jährlich eine Liste der Krankenhäuser, die diese Kriterien erfüllen. Berücksichtigt werden bedarfsnotwendige Krankenhäuser der Grundversorgung, die:
- jeweils eine Fachabteilung für Innere Medizin und für Chirurgie vorhalten und zusätzlich die Stufe der Basisnotfallversorgung gemäß den Notfallstufen-Regelungen des G-BA vorweisen können,
- die eine geburtshilfliche Fachabteilung vorhalten, sowie
- Krankenhausstandorte mit einer Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin, die mindestens das Modul Basisnotfallversorgung Kinder gemäß den Notfallstufen-Regelungen des G-BA erfüllen.
Der Zuschlag für diese bedarfsnotwendigen Krankenhäuser wird auch dann ausgezahlt, wenn die entsprechenden Häuser kein Defizit haben.
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
1.391
-
Neue Arbeitsverhältnisse
869
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
727
-
Sozialversicherungswerte 2026: Rechengrößen im Leistungsrecht
502
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
446
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
400
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
386
-
Die rechtmäßige Aufforderung durch die Krankenkasse
319
-
Arbeitsunfähigkeit am Ende der Beschäftigung
272
-
Krankengeld können nicht nur Arbeitnehmer beanspruchen
271
-
Sozialwahlen sollen digitaler und zugänglicher werden
23.12.2025
-
Bundeskabinett bringt Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung auf den Weg
22.12.2025
-
Neues Vergütungsmodell für Hebammen sorgt für Diskussionen
17.12.2025
-
Verweigerung der Entgeltfortzahlung
16.12.2025
-
Anzeige- und Nachweispflichten
16.12.2025
-
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit
16.12.2025
-
Verhalten des Arbeitnehmers
16.12.2025
-
Arbeitsunfähige Arbeitnehmer
16.12.2025
-
GKV setzt auf Digitalisierung für bessere Gesundheitsversorgung
11.12.2025
-
Analyse zeigt großes Potenzial zur Ambulantisierung von Krankenhausfällen
10.12.2025