Kein Arbeitsunfall bei Firmen-Fußballturnier

Ein Angestellter der Firma B. reichte eine Klage ein. Im Unfalljahr zählte die Firma über 11.000 Beschäftigte in Europa, davon 6.150 in Deutschland auf 115 Standorte verteilt. Das Unternehmen organisiert jedes Jahr ein Fußballturnier für Teams aus B.-Mitarbeitern, wobei die Niederlassung des Vorjahressiegers die Ausrichtung übernimmt. Beim 21. Internationalen B.-Fußballturnier, das am Tag des Unfalls stattfand, nahmen 80 Angestellte teil, darunter der Kläger, der sich während eines Spiels das rechte Knie verletzte.
Entscheidung der Berufsgenossenschaft
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Seine Klage und der Berufungsversuch blieben erfolglos. Es wurde festgestellt, dass der Kläger weder seiner Arbeit als Kommissionierer nachging noch das Turnier als Betriebssport oder firmeneigenes Event qualifiziert werden konnte. Die Veranstaltung diente nicht zur Promotion der Firma.
Argumentation des Klägers in der Revision
Mit der Revision argumentierte der Kläger, dass eine Verletzung von § 2 Absatz 1 Nummer 1 § 8 Absatz 1 SGB VII vorliege, da das Turnier Werbezwecken diente und im Intranet beworben wurde. Alle Mitarbeiter waren eingeladen, das Unternehmen fungierte als Hauptsponsor, die Teilnahme wurde ausdrücklich unterstützt und die Unternehmensleitung war anwesend. Bei der Abschlussfeier wurden Pokale mit dem Firmenlogo überreicht und ein Spendenscheck vergeben. Über das Sportereignis wurde in den Medien berichtet.
Urteil des Revisionsantrags
Der Revisionsantrag des Klägers scheiterte. Die Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen erkannten laut dem BSG korrekt, dass der Unfall nicht als Arbeitsunfall eingestuft werden kann. Die Teilnahme des Klägers erfüllte keine beruflichen Pflichten. Zum Zeitpunkt des Unfalls bestand weder Versicherungsschutz unter dem Aspekt des Betriebssports noch als gemeinschaftliches Firmenevent, da der Wettbewerb im Vordergrund stand und nur fußballbegeisterte Mitarbeiter angesprochen wurden. Die Teilnahme an einem Sportereignis begründet nicht automatisch Versicherungsschutz, nur weil die Firma es unterstützt und es in der Presse erwähnt wird. Solange es nicht aktiv als Werbeplattform genutzt wird, ist der Werbeeffekt rechtlich unerheblich.
Hinweis: BSG, Urteil v. 26.9.2024, B 2 U 14/22 R
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