G-BA lässt Corona-Sonderregelungen auslaufen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) lässt seine befristeten bundesweiten Ausnahmeregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie auslaufen oder hat sie als stetige Regelung in seinen Richtlinien verankert. Einzelheiten erfahren Sie hier.

Der G-BA hatte während der Pandemie aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 seit September 2020 bundesweite befristete Sonderregelungen für ärztlich verordnete Leistungen sowie zur telefonischen Krankschreibung vorgegeben, die er während der Corona-Pandemie fortlaufend überprüft und aufgrund der seit 2020 andauernden Infektionslage immer wieder verlängerte.

Bundesweite Ausnahmen: Betroffene Richtlinien

Von den Ausnahmeregelungen im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen waren die nachfolgend genannten Richtlinien betroffen:

•    Häusliche Krankenpflege-Richtlinie,
•    Hilfsmittel-Richtlinie,
•    Heilmittel-Richtlinie,
•    Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte,
•    Krankentransport-Richtlinie 
•    Soziotherapie-Richtlinie,
•    Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie und die
•    Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.

G-BA überführt Corona-Sonderregelungen auf Regelversorgung 

Der G-BA hat in verschiedenen Richtlinien die befristeten Corona-Sonderregelungen für die Regelversorgung übernommen. Damit hat er einige Ausnahmen dauerhaft – auch unabhängig von einer pandemischen Lage – etabliert. Die dementsprechenden, zeitlich befristeten Corona-Sonderregelungen konnten bereits bzw. können daher in diesen Richtlinien auslaufen.

Heilmittel: Überführte Corona-Sonderregelung

Bereits im Oktober 2021 hat der G-BA in seinen Heilmittel-Richtlinien festgelegt, dass Heilmittelleistungen auch telemedizinisch per Videotherapie erbracht werden können. Damit wurden Regelungen zur Videobehandlung, angelehnt an die befristeten Sonderregelungen in den Heilmittel-Richtlinien, für die Regelversorgung übernommen.

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL): Verstetigte Sonderregelung

Auch die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videobehandlung wurde u. a. durch den G-BA-Beschluss vom 19.11.2021 eingeführt (s. hierzu unsere News). 

Zuletzt hat der G-BA mit Beschluss vom 15.12.2022 für Zeiten ab April 2023 die telefonische Krankschreibung als regelhafte Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit für Beschäftigte aufgenommen, die sich aufgrund einer öffentlich- rechtlichen Empfehlung oder Pflicht nach dem Infektionsschutzgesetz absondern. Danach können Beschäftigte erstmalig oder im Rahmen einer Verlängerung für jeweils bis zu 7 Kalendertagen krankgeschrieben werden; längstens jedoch für die Dauer der Empfehlung oder Pflicht zur Absonderung. Details erfahren Sie hier.  

G-BA: Corona-Sonderregelungen ausgelaufen

Mit der Änderung der AU-RL lässt der G-BA im Bereich veranlasste Leistungen eine von zwei der noch verbleibenden befristeten Corona-Sonderregelung zum Ende März 2023 auslaufen. 

Sonderregelungen zum Entlassmanagement nach Krankenhausaufenthalt enden

Als letzte Sonderregelung enden die Vorgaben zum Entlassmanagement nach einem Krankenhausaufenthalt. Sie treten mit Auslaufen der SARS-CoV-2-Arzneimittelverordnung am 7.4.2023 außer Kraft. Bis dahin können Krankenhäuser eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 (statt sonst 7) Kalendertage bescheinigen. Daneben können sie für bis zu 14 Tage häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen. Auch Arzneimittel können flexibler verordnet werden.

Empfehlungen des GKV-SV

Neben den Sonderregelungen des G-BA hat der GKV-SV gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene im Bedarfsfall Empfehlungen zu den ärztlich veranlassten Leistungen herausgegeben. Diese endeten regelhaft mit Auslaufen der Sonderregelungen beim G-BA. Sofern der GKV-SV weiterhin Empfehlungen vorsieht, finden Sie diese unter Fokus: Corona - GKV-Spitzenverband.

Sonderregelungen können reaktiviert werden

Sofern die Infektionslage erneut zunehmen sollte, kann der G-BA die Corona-Sonderregelungen in seinen Richtlinien erneut in Kraft treten lassen.