Fahrkosten zu Früherkennungsuntersuchungen

Gesetzlich Krankenversicherte können einen Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen haben. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G- BA) hat in einer aktuellen Änderung der Krankentransport-Richtlinie klargestellt, ob dazu auch Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen gehören.

Ist aus zwingenden medizinischen Gründen eine Beförderung zu einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich, haben Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und für welche Fahrten ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme bestehen kann, erfahren Sie hier.

G-BA gibt Ausnahmefälle vor

Der Gesetzgeber hat gesetzlich geregelt, dass der G-BA besondere Ausnahmefälle festzulegen hat, in denen gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung haben. Dazu hat der G-BA eine Richtlinie, die sogenannte "Krankentransport-Richtlinie (KrTrR)" erlassen. Details zu den Ausnahmefällen können Sie hier nachlesen.

Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen: G-BA stellt Fahrkostenanspruch klar

Mit Beschluss vom 20.10.2022 hat der G-BA klargestellt, dass ein Fahrkostenanspruch auch zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach §§ 25, 25a und 26 SGB V bestehen kann. Die genannten Untersuchungen sind vom Begriff der "ambulanten Behandlung" im Sinne der KrTrR umfasst, sodass die Regelungen der KrTrR, insbesondere des § 8 der KrTrR, auch für Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen gelten.

Fahrkosten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen: Anspruchsberechtigte Versicherte

Um einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme zu haben, müssen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 60 SGB V sowie der KrTrR erfüllt werden. Diese Voraussetzungen liegen regelhaft bei dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigten Versicherten vor. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Krankenfahrt zu einer Gesundheits- oder Krebsfrüherkennungsuntersuchung besteht demnach für Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), “Bl“ (Blindheit) oder “H“ (Hilflosigkeit) oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen und bei Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen.

Ärztliche Verordnung der Krankenbeförderung

Ist eine solche Krankenfahrt erforderlich, kann die Verordnung einer Krankenbeförderung (sogenanntes Muster 4) von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt auch ausgestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Termin bei einem organisierten Krebsfrüherkennungsprogramm von einer Einladungsstelle angeboten und vereinbart worden ist.

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