Fahrkosten: Wann eine Genehmigung erforderlich ist

Versicherte haben Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen grundsätzlich selbst zu tragen. In einigen Fällen ist jedoch eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen möglich. Hierzu ist mitunter eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.

Die Erstattung von Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen durch die Krankenkassen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, bei denen eine Kostenübernahme dennoch erfolgen kann. Diese sind – neben dem § 60 SGB V - in der sogenannten Krankentransport-Richtlinie geregelt. Die vom Arzt ausgestellte Verordnung für eine Fahrt zur ambulanten Behandlung ist der Krankenkasse in bestimmten Fällen - vor der Fahrt - zur Prüfung und Genehmigung der Kostenübernahme vorzulegen.

Behandlungen mit einer hohen Behandlungsfrequenz

Zu den besonderen Ausnahmefällen gehören Fahrten zu Behandlungen mit einem vorgegebenen Therapieschema, welches mit einer hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum verbunden ist. Daneben muss diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Versicherten in einer Weise beeinträchtigen, dass die Beförderung des Versicherten zur Vermeidung von Schaden an dessen Leib und Leben unerlässlich ist. Das ist regelmäßig bei Fahrten zur Dialysebehandlung oder zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie erfüllt. Zu den onkologischen Chemotherapien in diesem Sinne gehören auch die parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapien sowie parenterale onkologische Chemotherapien. Daneben ist eine Kostenübernahme der Fahrten zu weiteren Behandlungen denkbar, sofern es sich um vergleichbare Fälle handelt.

Fahrkosten für dauerhaft Mobilitätsbeeinträchtigte ohne Nachweis

Für mobilitätsbeeinträchtigte Versicherte können ab 1.1.2019 Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen ohne vorherige Genehmigung der Krankenkassen übernommen werden, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) “Bl“ (Blindheit) oder “H“ (Hilflosigkeit) besitzen oder in den Pflegegrad 3 (bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung), 4 oder 5 eingestuft sind.
Besitzen Versicherte keinen der vorgenannten Nachweise, liegt bei ihnen jedoch eine zu den vorgenannten Kriterien vergleichbare Beeinträchtigung ihrer Mobilität vor und bedürfen sie einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum, können die Fahrkosten nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse übernommen werden. Die ambulante Behandlung muss mindestens 6 Monate andauern.

Ambulante Behandlung: Fahrten im Krankentransportwagen (KTW)

Die Kostenübernahme einer Fahrt im KTW zu einer ambulanten Behandlung setzt voraus, dass Versicherte während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines KTW bedürfen oder dies zu erwarten ist. Krankenkassen erstatten die Kosten auch, wenn durch die Beförderung im KTW die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten des zu Transportierenden vermieden werden können.

Nachträgliche Verordnung bei nicht planbaren Fahrten

Manchmal kommt es vor, dass Versicherte einen akuten Behandlungsbedarf haben und sehr kurzfristig zum Arzt gefahren werden müssen. Dies gilt insbesondere in Notfällen, wenn noch keine Rettungsfahrt ins Krankenhaus erforderlich ist oder bei Fahrten am Wochenende. In diesen Fällen darf der Arzt die Fahrt ausnahmsweise nachträglich verordnen. Er sollte auf der Verordnung angeben, dass keine Genehmigungsmöglichkeit bestand. Die Krankenkassen prüfen dann eine Genehmigung im Nachhinein.

Schlagworte zum Thema:  Fahrkosten, Krankenkasse, Kostenerstattung