Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden bei zwingender medizinischer Notwendigkeit nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse übernommen. Die besonderen Ausnahmefälle legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der KrTrR fest.[1]

Danach können Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung vom Arzt/Zahnarzt/Psychotherapeuten verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden, wenn

  • der Versicherte mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, und
  • diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Versicherten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.[2]

Diese Voraussetzungen sieht der G-BA für die Fahrten zur

  • Dialysebehandlung,
  • onkologischen Strahlentherapie sowie
  • parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie/parenterale onkologische Chemotherapie

als erfüllt an.[3] In anderen Fällen prüfen die Krankenkassen, ob ein vergleichbarer Schweregrad und eine vergleichbare Behandlungsintensität der Erkrankung vorliegen.

Außerdem können auch Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet werden, wenn bei diesen eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos),
  • eine Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5,
  • eine Einstufung in den Pflegegrad 3 mit dauerhafter Beeinträchtigung der Mobilität oder
  • bis zum 31.12.2016 eine Einstufung in die alte Pflegestufe 2 und seit dem 1.1.2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3 (Übergangsfälle, hier wird durch die bis zum 31.12.2016 geltenden Voraussetzungen zur Einstufung in die Pflegestufe 2 eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorausgesetzt).[4]

Für diese dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigten Versicherten gilt die verordnete Krankenfahrt[5] mit Ausstellung der Verordnung als genehmigt.[6] Es bedarf daher keiner Genehmigung durch die Krankenkasse. Bedürfen diese Versicherten einer Fahrt im Krankentransportwagen[7], müssen diese Fahrten jedoch auch für diese Personen vorab durch die Krankenkasse genehmigt werden.

Darüber hinaus können Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung auch für Versicherte verordnet werden, die keinen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" sowie keine Einstufung in den Pflegegrad 3 (bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung), 4 oder 5 besitzen, diese jedoch vergleichbar in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen.[8] Als längerer Zeitraum gilt ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten.

Zu den verordnungsfähigen Krankenfahrten gehören zudem

  • Fahrten zu Gesundheits- oder Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach §§ 25, 25a und 26 SGB V sowie
  • Fahrten zur Versorgung einschließlich Diagnostik in einer Geriatrischen Institutsambulanz (GIA) nach § 118a SGB V.[9]

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