Die bisher ermittelten gewichteten modulspezifischen Punkte ergeben einen Gesamtpunktwert, der das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit bestimmt und auf dessen Grundlage der Pflegegrad ermittelt wird.
Ermittlung des Pflegegrades in Modul 2 und 3
Eine Besonderheit gilt für die Module 2 und 3: Es wird nur der höchste der beiden Werte für die Ermittlung des Pflegegrades berücksichtigt.
Punkte | Pflegegrad | Pflegegrad |
---|---|---|
0 – unter 12,5 | 0 | kein Pflegegrad |
12,5 – unter 27 | 1 | Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
27 – unter 47,5 | 2 | Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
47,5 – unter 70 | 3 | Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
70 – unter 90 | 4 | Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
90 – 100 | 5 | Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
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