Die bisher ermittelten gewichteten modulspezifischen Punkte ergeben einen Gesamtpunktwert, der das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit bestimmt und auf dessen Grundlage der Pflegegrad ermittelt wird.

 
Achtung

Ermittlung des Pflegegrades in Modul 2 und 3

Eine Besonderheit gilt für die Module 2 und 3: Es wird nur der höchste der beiden Werte für die Ermittlung des Pflegegrades berücksichtigt.

 
Punkte Pflegegrad Pflegegrad
0 – unter 12,5 0 kein Pflegegrad
12,5 – unter 27 1 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
27 – unter 47,5 2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
47,5 – unter 70 3 Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
70 – unter 90 4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
90 – 100 5 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

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