Der Mehrbedarf für Alleinerziehende wird nur dann gewährt, wenn der oder die Leistungsberechtigte allein für die Pflege und Erziehung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder verantwortlich ist.[1] Dieses ist bei Wohngemeinschaften oder im Frauenhaus nicht der Fall. Bei allein lebenden Elternteilen ist von dem Anspruch auf Mehrbedarf in aller Regel auszugehen. Hingegen bedarf es bei Stief- bzw. Pflegeeltern oder anderen Verwandten einer näheren Prüfung.
Der Mehrbedarf orientiert sich am Alter und der Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder.
Zur Vereinfachung dient die folgende Übersicht:
Anzahl und Alter der Kinder | Höhe des Mehrbedarfs | Höhe (Stand 1.1.2024) |
---|---|---|
1 Kind unter 7 Jahren | 36 % | 202,68 EUR |
1 Kind über 7 Jahren | 12 % | 67,56 EUR |
2 Kinder unter 16 Jahren | 36 % | 202,68 EUR |
2 Kinder über 16 Jahren | 24 % | 135,12 EUR |
1 Kind über 7 Jahren und 1 Kind über 16 Jahren | 24 % | 135,12 EUR |
3 Kinder | 36 % | 202,68 EUR |
4 Kinder | 48 % | 270,24 EUR |
5 und mehr Kinder | 60 % | 337,80 EUR |
der Regelbedarfsstufe 1 |
Abb. 1: Mehrbedarf für Kinder von Alleinerziehenden.
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