Der Mehrbedarf für Alleinerziehende wird nur dann gewährt, wenn der oder die Leistungsberechtigte allein für die Pflege und Erziehung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder verantwortlich ist.[1] Dieses ist bei Wohngemeinschaften oder im Frauenhaus nicht der Fall. Bei allein lebenden Elternteilen ist von dem Anspruch auf Mehrbedarf in aller Regel auszugehen. Hingegen bedarf es bei Stief- bzw. Pflegeeltern oder anderen Verwandten einer näheren Prüfung.

Der Mehrbedarf orientiert sich am Alter und der Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder.

Zur Vereinfachung dient die folgende Übersicht:

 
Anzahl und Alter der Kinder Höhe des Mehrbedarfs Höhe (Stand 1.1.2024)
1 Kind unter 7 Jahren 36 % 202,68 EUR
1 Kind über 7 Jahren 12 % 67,56 EUR
2 Kinder unter 16 Jahren 36 % 202,68 EUR
2 Kinder über 16 Jahren 24 % 135,12 EUR
1 Kind über 7 Jahren und 1 Kind über 16 Jahren 24 % 135,12 EUR
3 Kinder 36 % 202,68 EUR
4 Kinder 48 % 270,24 EUR
5 und mehr Kinder 60 % 337,80 EUR
der Regelbedarfsstufe 1

Abb. 1: Mehrbedarf für Kinder von Alleinerziehenden.

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