Ein Krankentransport kann verordnet werden, wenn der Versicherte während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen des Krankentransportwagens (KTW) bedarf oder deren Erforderlichkeit aufgrund seines Zustands zu erwarten ist.[1]

Darüber hinaus soll ein Krankentransport auch in den Fällen verordnet werden, in denen die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten der Versicherten vermieden werden kann.[2]

Erfolgt der Krankentransport zu einer ambulanten Behandlung, werden die Kosten nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse übernommen.[3]

Bei einem nicht planbaren Krankentransport zu einer ambulanten Behandlung kann die erforderliche Genehmigung im Einzelfall nachträglich eingeholt und erteilt werden.[4]

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für notwendige Krankentransporte zu einer vor- oder nachstationären Behandlung gem. § 115a SGB V oder zu einer ambulanten Operation gem. § 115b SGB V.[5] Darüber hinaus bedürfen Krankentransporte zu stationären Behandlungen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.[6]

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