Mutterschaftsgeld bei Befristung, Minijob und Selbstständigkeit
Für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld muss zu Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung eine eigene Mitgliedschaft inkl. eines Anspruchs auf Krankengeld im Falle einer Arbeitsunfähigkeit bestehen. Der Anspruch besteht auch, wenn wegen der Schutzfristen vor und nach der Entbindung kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Als Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt. Dabei gilt eine Begrenzung auf höchstens 13 EUR kalendertäglich.
Dauer des Mutterschafsgeldes
Frauen bekommen als Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Mutterschaftsgeld für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten wird es für 12 Wochen gezahlt.
Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
Mutterschaftsgeld können auch Frauen beanspruchen, die keine Arbeitnehmer sind (§ 24i Abs. 7 SGB V). Sie müssen bei Arbeitsunfähigkeit aus ihrem Versicherungsverhältnis Anspruch auf Krankengeld haben, stehen aber bei Beginn der Schutzfrist nicht in einem Arbeitsverhältnis. Diese Fallgestaltung findet sich häufig bei Empfängerinnen von Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III. Ein weiteres Beispiel sind freiwillig versicherte Selbstständige, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Mutterschaftsgeld wird hier in Höhe des Krankengeldes gezahlt.
Mutterschaftsgeld bei befristeter Beschäftigung
Ebenfalls in Höhe des Krankengeldes wird das Mutterschaftsgeld für Frauen geleistet, die bei Beginn der Schutzfrist in einem befristeten Arbeitsverhältnis standen und Mutterschaftsgeld in Höhe des Höchstbetrages von 13 EUR kalendertäglich erhalten. Entfällt aufgrund der Befristung der Beschäftigung der Arbeitgeberzuschuss während der Schutzfristen gilt Folgendes: Das bisher gezahlte Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR ist vom Tag des Wegfalls des Zuschusses an umzustellen. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt eine Neuberechnung des Mutterschaftsgeldes nach den für das Krankengeld geltenden Vorgaben.
Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt
Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Betroffen sind in erster Linie Frauen, die zu Beginn der Schutzfrist
- privat krankenversichert sind oder
- über ein Familienmitglied gesetzlich familienversichert sind.
Das trifft oft z. B. auf Hausfrauen, Beamtinnen und Studentinnen ohne eine zusätzliche Beschäftigung zu. Die Höhe dieses Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem kalendertäglichen Entgelt. Allerdings ist der Anspruch auf 210 EUR für den gesamten Zeitraum der Schutzfrist begrenzt. Der Antrag ist bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamts zu stellen.
Mutterschaftsgeld für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte
Für Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte gelten die oben genannten Regelungen entsprechend. Allerdings haben Frauen in Aushilfstätigkeiten bzw. Minijobs nur Anspruch auf Mutterschaftsgeld im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie dort pflicht- bzw. freiwillig versichert sind. Geringfügig beschäftigte Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (PKV oder GKV-Familienversicherung), erhalten auf Antrag Mutterschaftsgeld durch das Bundesversicherungsamt.
Wichtig: Auch diese Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG).
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