Zusammenfassung

 
Begriff

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Häufigster Anwendungsfall ist die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers oder anderer Personen, die mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Krankengeld erhalten außerdem

  • Versicherte, die wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden,
  • Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 27 Abs. 1a Satz 1 SGB V, wenn sie die Spende an Versicherte einschließlich der Vor- und Nachbereitungshandlungen arbeitsunfähig macht,
  • versicherte Begleitpersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld, die während einer stationären Behandlung mitaufgenommen werden,
  • Versicherte, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist oder
  • Versicherte, die als Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld bei einer stationären Behandlung mitaufgenommen werden.

Neben den Voraussetzungen für den Anspruch ist entscheidend, dass der Anspruch während eines Versicherungsverhältnisses oder im unmittelbaren Anschluss daran entsteht. Das Entstehen des Krankengeldanspruchs wird hier nicht dargestellt. Krankengeld wird nicht ausgezahlt, wenn der Anspruch mit bestimmten Ruhenstatbeständen zusammentrifft. Der Anspruch wird für jeden Bewilligungsabschnitt geprüft.

Im Ausnahmefall kann Krankengeld auch nach der Mitgliedschaft beansprucht werden (nachgehender Leistungsanspruch).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Voraussetzungen und das Entstehen des Anspruchs sind in den §§ 44 und 46 SGB V geregelt. Die Ruhenstatbestände enthalten § 49 SGB V. Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung haben dazu das Gemeinsame Rundschreiben vom 7.9.2022 verfasst (GR v. 7.9.2022). Der nachgehende Leistungsanspruch ergibt sich aus § 19 SGB V. Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AUR) des G-BA legt fest, nach welchen Regeln die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten durch Vertragsärzte sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus festzustellen und zu bescheinigen ist.

1 Voraussetzungen des Anspruchs

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.

 
Hinweis

Entstehen des Anspruchs

Neben den Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung muss dieser Anspruch zu einem Zeitpunkt entstehen, zu dem ein Versicherungsverhältnis mit einem Anspruch auf Krankengeld besteht, oder bei versicherungspflichtig Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss daran.[1] Für ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld sind Fortsetzungserkrankungen zeitnah zum vorherigen Bewilligungsabschnitt festzustellen.[2]

1.1 Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld

Anspruch auf Krankengeld haben nur Versicherte einer Krankenkasse. Der Anspruch ist unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses (Mitgliedschaft aufgrund von Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung). Familienversicherte[1] sind vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses

Ein Arbeitnehmer nimmt am 1.4. eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Er erkrankt am 5.5. und begibt sich in ärztliche Behandlung. Die Krankheit verursacht vom 20.5. an Arbeitsunfähigkeit und wird am selben Tag ärztlich festgestellt. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld sind vom 20.5. an erfüllt.

Es ist allerdings auch denkbar, dass die Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn des Versicherungsverhältnisses eintritt. In diesem Fall sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld frühestens mit dem Beginn des Versicherungsverhältnisses erfüllt.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Versicherungsverhältnisses

Sachverhalt: Die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers sowie dessen Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse enden mit dem 31.1. Aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 5.2. soll am 1.4. eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen werden. Dazu kommt es nicht, weil der Arbeitnehmer am 10.3. auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig krank wird. Der neue Arbeitgeber leistet deswegen vom 29.4. bis 9.6. Entgeltfortzahlung.

Versicherungsverlauf: Der Arbeitnehmer steht aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung bis zum 31.1. in einem Versicherungsverhältnis. An dieses schließt sich wegen des fehle...

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