Datenübermittlung zwischen Elterngeldstellen und Krankenkassen

Bereits ab 2022 sollen Elterngeldstellen erforderliche Angaben zum Mutterschaftsgeld zur Bearbeitung des Antrags auf Elterngeld elektronisch von den Krankenkassen anfordern. Doch das Verfahren verzögert sich. Durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz erfolgt noch eine weitere Anpassung im Verfahren. Informationen zum Verfahren und zum Stand der Umsetzung erfahren Sie hier.

Gesetz sieht Dialog zwischen Elterngeldstelle und Krankenkasse vor

Das Digitale-Familienleistungen-Gesetz sieht u.a. mit Wirkung ab 1.1.2022 in dem neu gefassten § 203 SGB V Meldepflichten bei der Leistung von Mutterschaftsgeld zwischen Krankenkassen und Elterngeldstellen vor. Fordern Elterngeldstellen die Mutterschaftsgelddaten elektronisch an, haben Krankenkassen den Elterngeldstellen den Zeitraum und die Höhe des der Versicherten grundsätzlich zustehenden Mutterschaftsgeldes zu übermitteln.

Wann Elterngeldstellen die Daten anfordern dürfen

Elterngeldstellen dürfen zunächst die Angaben zum Mutterschaftsgeld nur dann elektronisch anfordern, wenn die Elterngeldbeantragende gegenüber der Elterngeldstelle angibt, dass sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse bezieht oder beantragt hat. Daneben muss die Elterngeldbeantragende in die Datenübermittlung gegenüber der Elterngeldstelle eingewilligt haben. Die Elterngeldstelle hat die Krankenkasse über die erteilte Einwilligung bei Anforderung der Mutterschaftsgelddaten zu informieren. Stimmt die Elterngeldbeantragende der Datenübermittlung zwischen Elterngeldstelle und Krankenkasse nicht zu, hat sie die erforderlichen Daten zum Mutterschaftsgeld selbst bei der Elterngeldstelle nachzuweisen. Regelhaft erhält sie dafür extra eine Bescheinigung der Krankenkasse. 

GKV-Spitzenverband gibt Grundsätze vor

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) hat unter Einbindung der Beteiligten (Elterngeldstellen und Krankenkassen) in Grundsätzen die Einzelheiten des elektronischen Meldeverfahrens festgelegt. Diese Grundsätze sind vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zu genehmigen. Die Genehmigung wurde erteilt und die Grundsätze mit Wirkung zum 1.7.2023 veröffentlicht.

Elektronisches Verfahren verzögert sich

Bisher gibt es kein elektronisches Meldeverfahren zwischen Elterngeldstellen und Krankenkassen, sodass zunächst eine technische Schnittstelle zwischen den elektronischen Kommunikationskanälen der Elterngeldstellen und Krankenkassen geschaffen werden musste. Aufgrund der umfangreichen Abstimmungen zwischen den Beteiligten, die seit Veröffentlichung des Gesetzes erfolgten, und den damit einhergehenden aktuell anlaufenden Programmierarbeiten erfolgt die Einführung des Meldeverfahrens zum 1.7.2023.

Elektrisches Meldeverfahren ab Juli 2023

Die Grundsätze sehen vor, dass Elterngeldstellen ab Juli 2023 die Mutterschaftsgelddaten elektronisch bei den Krankenkassen anfordern können. Die Krankenkassen haben ab diesen Zeitpunkt die elektronischen Meldungen von den Elterngeldstellen anzunehmen und hierauf in elektronischer Form zu antworten. Ab dem 1.1.2024 haben alle Elterngeldstellen die Angaben zum Mutterschaftsgeld nur noch elektronisch bei den Krankenkassen anzufordern, sofern die Einwilligung der Elterngeldbeantragenden vorliegt. Die Krankenkassen haben in diesen Fällen elektronisch zu antworten.

Meldung Mutterschaftsgelddaten bis Juni 2023

Bis Juni 2023 bleibt es zunächst beim bisher praktizierten Papierverfahren. Das heißt, die Elterngeldbeantragende hat selbst den Nachweis der Mutterschaftsgelddaten bei der Elterngeldstelle einzureichen. Dafür stellt ihr ihre Krankenkasse eine Bescheinigung aus. 

Ab 2024: Weitere Digitalisierung durch das 8. SGB IV-ÄndG

Durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz, vom 20.12.2022 wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2024 das Meldeverfahren auch auf solche Fälle ausgeweitet, in denen die Elterngeldbeantragende gegenüber der Elterngeldstelle angibt, kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse zu beziehen oder beantragt zu haben. Damit müssen die Mütter in diesen Fällen auch keine Bescheinigung ihrer Krankenkasse mehr bei der Elterngeldstelle einreichen. Im Gesetz wird daher klargestellt, dass die Krankenkassen neben den Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes auch die Auskunft darüber geben sollen, dass kein Mutterschaftsgeld bewilligt wurde. Damit wurde eine Forderung der Krankenkassen und Elterngeldstellen umgesetzt, um die Versicherten weitergehend zu entlasten. 

Die gesetzlichen Änderungen wurden zwischenzeitlich in den Grundsätzen umgesetzt. Die aktualisierten Grundsätze wurden vom BMG im Einvernehmen mit dem BMFSFJ bewilligt. Damit kann eine Umsetzung zum 1.1.2024 erreicht werden.