Mehrlingsgeburten: Wie lange wird Mutterschaftsgeld gezahlt?
So lange wird Mutterschaftsgeld gezahlt
Mutterschaftsgeld wird für die letzten 6 Wochen (42 Tage) vor dem voraussichtlichen Entbindungstag, dem Entbindungstag und die ersten 8 Wochen (56 Tage) nach der Entbindung (Mutterschutzfrist) gezahlt.
Wird das Kind früher als erwartet geboren, verkürzt sich der Zeitraum der Mutterschutzfrist vor der Entbindung entsprechend und ist an die Mutterschutzfrist nach der Entbindung anzuhängen (§ 24i Abs. 3 Satz 3 SGB V). Kommt Kind später als zum voraussichtlich errechneten Entbindungstag zur Welt, verlängert sich die Mutterschutzfrist vor der Geburt um die Tage, die das Kind später geboren wird (§ 24i Abs. 3 Satz 5 SGB V).
Damit besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld immer für mindestens 99 Tagen.
Mutterschaftsgeld: Verlängerte Mutterschutzfrist nach der Entbindung
Die Mutterschutzfrist nach der Entbindung verlängert sich von 8 auf 12 Wochen (84 Tage) im Falle einer
- Mehrlingsgeburt,
- Frühgeburt oder
- wenn vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird und die Mutter die Verlängerung der Mutterschutzfrist beantragt.
In diesen Fällen ist Mutterschaftsgeld daher für mindestens 127 Tage zu zahlen.
Mutterschaftsgeld: Mehrlingsgeburten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen
Ein Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld besteht für den Zeitraum der Mutterschutzfrist vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag. Dieser Tag ist nicht auf die Dauer der Mutterschutzfristen vor oder nach der Entbindung anzurechnen (§ 24i Abs. 3 Satz 1 SGB V).
Sofern bei einer Mehrlingsgeburt die Kinder an zwei aufeinanderfolgenden Tagen geboren werden, zählt jeder dieser Tage als Entbindungstag.
Beispiel:
Geburt 1. Kind am 20.8. um 23:56 Uhr
Geburt 2. Kind am 21.8. um 00:12 Uhr
Ergebnis: Es besteht für den 20.8. und 21.8. ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld als Entbindungstag.
Mutterschaftsgeld bei Mehrlingsgeburten in zeitlich größerem Abstand
Insbesondere aufgrund von Komplikationen in der Schwangerschaft kann es vorkommen, dass Frauen, die mit Mehrlingen schwanger sind, die Kinder zu unterschiedlichen Zeitpunkten gebären (müssen).
Oft muss ein Kind weit vor Beginn der Mutterschutzfrist zur Welt geholt werden. In diesen Fällen beginnt mit den Entbindungstag des 1. Mehrlings der Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld. Zwischen dieser Geburt und der Geburt des 2. Mehrlings (oder der weiteren Mehrlinge) zahlt die Krankenkasse ebenfalls Mutterschaftsgeld. Auch für den Entbindungstag des 2. Mehrlings (oder der weiteren Mehrlinge) besteht ein Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld als Entbindungstag. Nach der Geburt des 2. Mehrlings (oder der weiteren Mehrlinge) besteht dann der Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung (12 Wochen) und die Zeit vor der Entbindung (6 Wochen).
Beispiel:
Zwillingsschwangerschaft
Voraussichtlicher Entbindungstag: 14.10.2020
Schutzfristbeginn: 2.9.2020
Geburt 1. Zwilling: 13.8.2020
Geburt 2. Zwilling: 3.10.2020
Ergebnis: Mutterschaftsgeld ist vom 13.8.2020 bis 6.2.2021 zu zahlen. Der Anspruch beginnt mit dem 1. Entbindungstag (13.8.2020), besteht zwischen den Geburten (14.8.2020 bis 2.10.2020) und für den 2. Entbindungstag (3.10.2020). Vom 4.10.2020 an ist Mutterschaftsgeld für die 12 Wochen nach und 6 Wochen vor der 1. Entbindung zu zahlen, damit bis zum 6.2.2021. Der ursprüngliche Schutzfristbeginn spielt hierbei keine Rolle.
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