Verlängerung der Mutterschutzfrist und Berechnung des Mutterschaftsgeldes bei behindertem Kind

Frauen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn ihnen wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Höhe orientiert sich hierbei nach dem ausfallenden Arbeitsentgelt, ist jedoch auf maximal 13 Euro täglich begrenzt.
Was ist die Mutterschutzfrist?
Schutzfristen sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt und geben an, für welche Zeiträume Arbeitgeber Frauen wegen einer Schwangerschaft oder Entbindung nicht mehr beschäftigen dürfen. Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Nach der Entbindung dürfen Frauen für weitere 8 Wochen ebenfalls nicht beschäftigt werden. Für Mütter nach Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen.
Auswirkungen der Mutterschutzfrist
Während der Schutzfristen haben weibliche Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn Ihnen deshalb Arbeitsentgelt ausfällt. Dieses beträgt jedoch nur maximal 13 Euro kalendertäglich. Es wird für Kalendertage gezahlt, d. h es werden die tatsächlichen Kalendertage - auch bei Zahlung für einem vollen Kalendermonat - berücksichtigt. Überschreitet das ausgefallene Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Zuschuss erfolgt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem sonst zustehenden Nettoarbeitsentgelt.
Anpassung der Höhe des Mutterschaftsgeldes
Während der Zuschuss des Arbeitgebers bereits bisher auch an Veränderungen während der Schutzfristen anzupassen war, orientierte sich das Mutterschaftsgeld nur an den letzten 3 Monaten vor dem Schutzfristbeginn. Dieser Unterschied wurde nunmehr gesetzlich beseitigt. Ändert sich demnach die Höhe des Arbeitsentgelts während der Schutzfrist, ist auch die Höhe des Mutterschaftsgeldes anzupassen. Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen zukünftig der Krankenkasse daher die neue Arbeitsentgelthöhe übermitteln. Da das Mutterschaftsgeld jedoch weiterhin auf maximal 13 Euro kalendertäglich begrenzt bleibt, betrifft dies nur Einzelfälle, in denen das vorherige Arbeitsentgelt diesen Maximalbetrag noch nicht ausschöpfte.
Verlängerung der Mutterschutzfrist
Durch die gesetzlichen Neuregelungen wird nunmehr die Schutzfrist auch dann auf 12 Wochen verlängert, wenn bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird. Die Behinderung muss jedoch vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung ärztlich festgestellt und die Verlängerung von der Mutter bei der Krankenkasse beantragt werden.
Schutzfristverlängerung: Verfahren der Beantragung
Um das Verfahren möglichst unkompliziert für die Frauen zu gestalten, wird für die Beantragung der Schutzfristverlängerung ein analoges Verfahren wie bei Frühgeburten eingeführt. Hierzu soll das bisher bereits bei den Ärzten genutzte Vordruckmuster 9 „Ärztliche Bescheinigung für die Gewährung von Mutterschaftsgeld bei Frühgeburten“ entsprechend angepasst werden. Damit brauchen betroffene Frauen die verlängerte Auszahlung des Mutterschaftsgeldes nur direkt bei ihrer zuständigen Krankenkasse zu beantragen. Die Krankenkasse informiert dann entsprechend den Arbeitgeber über die Verlängerung. Vorteil ist, dass der Arbeitgeber nur über die Verlängerung der Mutterschutzfrist, nicht über den Grund der Verlängerung informiert wird.
Anspruch besteht bereits
Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschaftsrechts tritt zwar erst zum 1. Januar 2018 vollumfänglich in Kraft, jedoch gelten die Regelungen zur verlängerten Mutterschutzfrist bereits seit 30. Mai 2017. Auch wenn die Verfahren noch nicht endgültig abgestimmt sind, bestehen dennoch bereits die Ansprüche. Solange das Vordruckmuster noch nicht abgestimmt vorliegt, sollte daher rechtzeitig vor dem Ende der aktuellen Schutzfrist ein formfreies Attest als Nachweis durch den Arzt ausgestellt und der Krankenkasse vorgelegt werden.
Welche weiteren Änderungen sich durch das neue Mutterschutzgesetz ergeben erfahren Sie hier.
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