Im Rahmen des U2-Verfahrens erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber

  • den nach § 20 Abs. 1 MuSchG gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  • das nach § 18 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt sowie
  • die auf das während der Beschäftigungsverbote nach § 18 MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die Arbeitgeberbeitragsanteile zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung[1] und die Beitragszuschüsse zur freiwilligen oder privaten Kranken-[2] und Pflegeversicherung.[3]

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