Umlage U2: Was Arbeitgebern erstattet wird

Im Rahmen des Umlageverfahrens U2 werden die Aufwendungen des Arbeitgebers, die er aus Anlass einer Mutterschaft an seine Arbeitnehmerinnen zu zahlen hat, erstattet. Dazu gehört der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie das bei Beschäftigungsverboten zu zahlende Arbeitsentgelt.

Die Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass einer Mutterschaft werden in voller Höhe erstattet. Die Höhe der Erstattung darf eine Krankenkasse nicht durch Satzungsregelungen beschränken.

Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten

Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dabei handelt es sich um das Bruttoarbeitsentgelt. Für diese Zeit sind weiterhin Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Erstattung des Bruttoarbeitsentgelts inkl. Arbeitgeberbeitragsanteile

Im Rahmen des Erstattungsverfahrens werden dem Arbeitgeber das wegen des Beschäftigungsverbotes weitergezahlte Arbeitsentgelt und die darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in voller Höhe erstattet. Hat der Arbeitgeber die Beiträge für Auszubildende in voller Höhe zu tragen (sogenannte Geringverdiener), dann ist der Gesamtbetrag in die Erstattung einzubeziehen. Nicht erstattungsfähig sind die vom Arbeitgeber allein aufzubringenden Umlagebeiträge und die Insolvenzgeldumlage.

Erstattung der Entgeltanteile, die an Dritte gezahlt werden

Es werden auch die Entgeltbestandteile ersetzt, die der Arbeitgeber für die Arbeitnehmerin an Dritte gezahlt hat, beispielsweise vermögenswirksame Leistungen oder Beiträge für betriebliche Versorgungseinrichtungen. Sonderzuwendungen, die während eines Beschäftigungsverbots zur Auszahlung kommen, sind nicht erstattungsfähig.

Keine Begrenzung der Erstattung auf die Beitragsbemessungsgrenze

Dabei ist auch keine Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelts nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zulässig. Eine Satzungsregelung kann lediglich die pauschale Erstattung der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Beschäftigungsverboten vorsehen. Die pauschale Erstattung kann auch ohne Berücksichtigung von Beitragsbemessungsgrenzen ausgestaltet sein.

Erstattung bei Verdienstminderung

Erstattungsfähig ist auch das Arbeitsentgelt, das Arbeitnehmerinnen erhalten, die wegen eines Beschäftigungsverbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechseln und dadurch einen geringeren Verdienst erzielen.

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Während der Schutzfristen ist der Arbeitgeber zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld verpflichtet. Die Schutzfristen umfassen den Zeitraum von grundsätzlich sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag sowie von acht bzw. zwölf Wochen (bei Mehrlings- und Frühgeburten) nach der Entbindung.

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist in Höhe der Differenz zwischen dem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt und 13 Euro zu zahlen. Dieser Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird in voller Höhe erstattet. Da der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt, entfallen die Entrichtung und damit die Erstattung von Arbeitgeberanteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.