Umlage U1/U2: Erstattung von bAV-Zuwendungen

Bei der Erstattung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten ist vom arbeitsrechtlichen und nicht vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen. Danach zählen auch Zuwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung (bAV) zum Entgelt.

Zu den Aufwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung (bAV) der Arbeitnehmer gehören Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen, einschließlich der Zuwendungen an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (zum Beispiel ZVK- oder VBL-Umlagen). Die in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vom Arbeitgeber übernommene Pauschalsteuer nach § 40b EStG ist nicht erstattungsfähig.

Erstattungsfähige Arbeitgeberaufwendungen zur bAV

Im Rahmen der Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts bei mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten erfolgt auch die Erstattung der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile. Soweit die Bezüge nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, entfällt allerdings die Erstattung der Beitragsanteile. Eine nach den Regelungen der Satzung vorgesehene pauschale Erstattung der (auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenen) Arbeitgeberbeitragsanteile bleibt unberührt.

Keine Erstattung bei Finanzierung aus Einmalzahlungen

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gehört nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Gleiches gilt für Aufwendungen des Arbeitgebers für die bAV des Arbeitnehmers in Form von (jährlich) einmaligen Beitragszahlungen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Beiträge zur bAV in größeren als monatlichen Abständen gezahlt werden (zum Beispiel bei einer viertel- oder halbjährlichen Abrechnung).

Beispiel: Anteilige Erstattung

In größeren Zeitabständen als monatlich abgerechneten Zuwendungen des Arbeitgebers zur bAV sind jedoch dann anteilmäßig erstattungsfähig, wenn sie für die Arbeit in einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen geleistet werden und damit laufendes Arbeitsentgelt darstellen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist vom 5.3. bis zum 18.3.2021 arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber zahlt für diese Zeit das Arbeitsentgelt fort und beantragt dafür die Erstattung im U1-Verfahren. Am 20.3.2021 führt er für diesen Arbeitnehmer 300 Euro  an eine Pensionskasse ab. Dabei handelt es sich um die Beiträge von Januar bis März (monatlich 100,00 Euro).

Ergebnis: Die an die Pensionskasse gezahlten Beiträge sind für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit erstattungsfähig. Als Grundlage ist ein Betrag in Höhe von 46,67 Euro (100 Euro / 30 Tage x 14 Tage) anzusetzen.

Zuwendungen für bAV auch Bestandteil beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Im Rahmen des Erstattungsverfahrens für die Umlage U2 ist dem Arbeitgeber der gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von den Krankenkassen zu erstatten.

Bei der Berechnung des erstattungsfähigen Zuschusses zum Mutterschaftsgeld sind die vom Arbeitgeber im Ausgangszeitraum geleisteten Zuwendungen zu einer betrieblichen Altersversorgung der Arbeitnehmerinnen zunächst dem Bruttoarbeitsentgelt zuzurechnen; dadurch erhöht sich das – um die gesetzlichen Abzüge verminderte - Nettoarbeitsentgelt. Insofern sind die vom Arbeitgeber geleisteten Zuwendungen zu einer betrieblichen Altersversorgung im Erstattungsverfahren zu berücksichtigen.