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Umlageverfahren bei Krankheit und Mutterschaft

Umlageverfahren bei Krankheit und Mutterschaft: Die Grundlagen


Teilnahme am Umlageverfahren: Erstattung der Entgeltfortzahlung

Grundsätzlich sind zwei Ausgleichsverfahren zu unterscheiden: das Verfahren für Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (Umlage U1) und für Mutterschaftsleistungen (Umlage U2). Wann für Arbeitgeber eine Teilnamepflicht besteht und welche Entgeltbestandteile zur Berechnung der Umlage herangezogen werden lesen Sie in diesem Kapitel.

Im Umlageverfahren U2 bedarf es keiner speziellen Feststellung der erstattungsberechtigten und umlagepflichtigen Arbeitgeber. An diesem Verfahren nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber unabhängig von der Beschäftigtenzahl teil.

Umlageverfahren bei Krankheit: Zahl der Beschäftigten maßgebend

Am Umlageverfahren U1 nehmen hingegen nur Arbeitgeber teil, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigten. Bis auf einige Ausnahmen werden bei der Feststellung der Beschäftigtenanzahl alle Arbeitnehmer des Betriebes berücksichtigt, die einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.

Nicht zu berücksichtigende Arbeitnehmer im U1-Verfahren

Bestimmte Arbeitnehmer werden bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl für die Umlage U1 nicht angerechnet. Dazu zählen auch ausländische Saisonarbeitskräfte, die im Besitz einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften des Wohn- oder Herkunftsstaates sind (A1) und im Rahmen dessen auch Anspruch auf Geldleistungen im Krankheitsfall haben. Ferner sind weiterhin u. a. folgende Personengruppen nicht anzurechnen:

  • Auszubildende
  • Personen, die ein in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ausüben
  • Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder an einem Bundesfreiwilligendienst
  • schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX
  • Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder sowie GmbH-Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer)
  • Beschäftigte in Freistellungen von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung von Bezügen (z. B. während der Freistellungsphase bei Altersteilzeitarbeit), wenn mit dem Ende der Freistellung ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbunden ist
  • Personen in Elternzeit oder Pflegezeit bei vollständiger Freistellung

Hinweis: Hier muss von der Umlage U2 unterschieden werden. Für das Umlageverfahren bei Mutterschaft geht es nicht um die Anzahl der Beschäftigten. Allerdings sind für bestimmte Personengruppen keine Beiträge abzuführen. So sind u. a. Beamte und ins Ausland entsandte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zum inländischen Arbeitgeber ruht oder aufgelöst wurde, vom U2-Verfahren ausgenommen. 

Anrechnung von Teilzeitbeschäftigten

Die Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten im Umlageverfahren U1 erfolgt entsprechend ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dabei werden Arbeitnehmer in den folgenden Abstufungen angerechnet:

  • Arbeitszeit nicht mehr als 10 Stunden = Faktor 0,25
  • Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Arbeitszeit nicht mehr als 30 Stunden = Faktor 0,75

Teilnahme am Umlageverfahren U1: Feststellungsverfahren

Die Feststellung über die Teilnahme am Ausgleichsverfahren hat der Arbeitgeber jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres selbst zu treffen; sie gilt für das gesamte Kalenderjahr. Eine förmliche Feststellung erfolgt grundsätzlich nicht. Für die Feststellung der Beschäftigtenzahl sind die Verhältnisse im Vorjahr maßgebend. Dafür wird die Beschäftigtenzahl jeweils am Ersten jedes Kalendermonats berücksichtigt.

Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er im Vorjahr...

  • für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten, der nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat (sofern der Betrieb im gesamten Vorjahr bestanden hat),
  • in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat (sofern der Betrieb nicht im gesamten Vorjahr bestanden hat).

Bei Errichtung eines Betriebes im Laufe eines Kalenderjahres nimmt der Arbeitgeber in diesem Kalenderjahr am Ausgleichsverfahren teil, wenn nach der Art des Betriebes anzunehmen ist, dass während der überwiegenden Zahl der noch verbleibenden Monate dieses Kalenderjahres nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt werden.


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