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Mutterschaftsgeld

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Zusammenfassung

 
Begriff

Schwangere und Mütter erhalten für den Zeitraum der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG, unmittelbar vor und nach der Geburt eines Kindes Mutterschaftsgeld gemäß § 19 MuSchG, um den betroffenen Frauen eine wirtschaftliche Absicherung zu garantieren und ihnen so den Anreiz zu nehmen, während dieser Schutzfristen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Mutterschaftsgeld wird an weibliche Mitglieder durch die gesetzliche Krankenkasse gezahlt, wenn ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit besteht oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Arbeitgeber zahlen als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld den Unterschiedsbetrag zum Nettoarbeitsentgelt. Dieser Zuschuss wird im Rahmen der Umlagekasse U2 zu 100 % von der Krankenkasse erstattet.

Seit 1.6.2025 haben Frauen auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der Anspruch folgt aus § 19 MuSchG i. V. m. §§ 24c, 24i SGB V, welches auch insgesamt für das Mutterschaftsgeld von Bedeutung ist. § 20 MuSchG regelt die komplexe Aufteilung der Leistungspflichten zwischen Arbeitgeber, Krankenversicherung und Bundesamt für Soziale Sicherung. Die Verfassungsmäßigkeit der Obergrenze des § 19 Abs. 2 MuSchG für nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen bestimmte BVerfG, Beschluss v. 23.4.1974, 1 BvL 19/73 und v. 16.11.1984, 1 BvR 142/84.

Lohnsteuer: Mutterschaftsgeld sowie der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sind steuerfrei nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG. Beide Zahlungen unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c EStG. Ein vom Arbeitgeber freiwillig gezahlter Zuschuss zum Mutterschaftsgeld...

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