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SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung / § 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

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1Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen

 

1.

ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,

 

2.

Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen[2] [Bis 25.03.2024: und Hilfsmitteln],

 

3.

Entbindung,

 

4.

häusliche Pflege,

 

5.

Haushaltshilfe,

 

6.

Mutterschaftsgeld.

2Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.[3]

[1] § 24c eingefügt durch Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012. Anzuwenden ab 30.10.2012.
[2] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.03.2024.
[3] Angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG) vom 11.07.2021. Anzuwenden ab 20.07.2021.

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