Geldleistungen der Krankenkasse an Bufdis
Sofern die Teilnehmer an einem Freiwilligendienst Anspruch auf Arbeitsentgelt haben, führt dies zur Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Das gilt auch, wenn ausschließlich Sachbezüge in Form von Verpflegung und/oder Unterkunft gewährt werden. Die Minijob-Regelungen gelten ausdrücklich nicht.
Anspruch auf Krankengeld
Nach dem Besprechungsergebnis der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht v. 11./12.9.2012 TOP1 haben krankenversicherungspflichtige Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst (Bufdis) mit Entgeltanspruch auch den Krankengeldanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB V, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder stationären Behandlung arbeitsunfähig sind. Den Bufdis steht bei Krankheit auch ein Anspruch auf Fortzahlung des Taschengeldes innerhalb der ersten 6 Wochen der Erkrankung zu (§ 8 Abs. 1 BFDG). Wie bei Arbeitnehmern ruht der Anspruch auf Krankengeld auch für die Bufdis, soweit und solange die Einsatzstelle bei Arbeitsunfähigkeit das Taschengeld fortzahlt (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Achtung: Entgeltfortzahlung weicht von Arbeitnehmern ab
Allerdings kann das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht angewendet werden, da es sich bei der Beziehung zwischen Bufdi und Einsatzstelle nicht um ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis handelt. Daher sind bei der Dauer des möglichen Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Teilnehmer keine Vorerkrankungen anzurechnen (§ 3 Abs. 1 EFZG). Auch die Regelung zum Entstehen des Anspruches auf Entgeltfortzahlung erst nach einer 4-wöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt für Bufdis nicht.
Mutterschaftsgeld
Für gesetzlich versicherte Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst mit Entgeltanspruch besteht auch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht nach § 24 i SGB V in Höhe des Arbeitsentgelts, begrenzt auf höchstens 13 EUR je Kalendertag. Sofern das Arbeitsentgelt 13 EUR kalendertäglich übersteigt, ist nach § 24 i Abs. 2 Satz 6 SGB V der übersteigende Betrag von der Einsatzstelle bzw. vom Bund nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes zu zahlen.
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Versicherungspflichtige Bufdis mit Entgeltanspruch haben auch Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (§ 45 SGB V), sofern die dort genannten weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Da kein vorrangiger Fortzahlungsanspruch während einer Erkrankung des Kindes aufgrund der Regelungen zum Bundesfreiwilligendienst besteht, liegt grundsätzlich kein Ruhenstatbestand vor (§ 49 SGB V). Wird allerdings das Taschengeld freiwillig durch die Einsatzstelle fortgezahlt, führt dies zum Ruhen des Leistungsanspruchs.
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
983
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
744
-
Neue Arbeitsverhältnisse
481
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
364
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
311
-
Die rechtmäßige Aufforderung durch die Krankenkasse
251
-
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht umfassende Reformen vor
212
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
209
-
Widerspruch gegen die Aufforderung der Krankenkasse zur Reha
185
-
Kommission legt umfangreiches Sparpaket für Gesundheitsreform vor
185
-
Zwei Drittel der jungen Erwachsenen sprechen mit Chatbots über psychische Probleme
28.04.2026
-
Urteile zur gesetzlichen Unfallversicherung im Überblick
27.04.2026
-
Neue Notfallreform soll Patienten gezielter in passende Versorgung lenken
23.04.2026
-
Mollii Suit: Keine Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung
21.04.2026
-
Transformationsfonds: Erste Fördermittel bewilligt
20.04.2026
-
Hoffnung für Betroffene: Reform zur Lebendorganspende
17.04.2026
-
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht umfassende Reformen vor
17.04.2026
-
Digitale Gesundheitsanwendungen: Nutzen und Preise im Fokus
16.04.2026
-
Trend zu immer jüngerem Eintritt in die Pflegebedürftigkeit
10.04.2026
-
Bundeskabinett beschließt Aktionsplan für mehr Arzneimitteltherapiesicherheit
08.04.2026