Bundesfreiwilligendienst: Geldleistungen der Kasse an Bufdis

Die bisher nicht abschließend geklärte Frage, ob Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst auch Anspruch auf Krankengeld und Mutterschaftsgeld haben, kann nun mit „Ja“ beantwortet werden.

Sofern die Teilnehmer an einem Freiwilligendienst Anspruch auf Arbeitsentgelt haben, führt dies zur Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Das gilt auch, wenn ausschließlich Sachbezüge in Form von Verpflegung und/oder Unterkunft gewährt werden. Die Minijob-Regelungen gelten ausdrücklich nicht.

Anspruch auf Krankengeld

Nach dem Besprechungsergebnis der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht v. 11./12.9.2012 TOP1 haben krankenversicherungspflichtige Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst (Bufdis) mit Entgeltanspruch auch den Krankengeldanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB V, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder stationären Behandlung arbeitsunfähig sind. Den Bufdis steht bei Krankheit auch ein Anspruch auf Fortzahlung des Taschengeldes innerhalb der ersten 6 Wochen der Erkrankung zu (§ 8 Abs. 1 BFDG). Wie bei Arbeitnehmern ruht der Anspruch auf Krankengeld auch für die Bufdis, soweit und solange die Einsatzstelle bei Arbeitsunfähigkeit das Taschengeld fortzahlt (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

Achtung: Entgeltfortzahlung weicht von Arbeitnehmern ab

Allerdings kann das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht angewendet werden, da es sich bei der Beziehung zwischen Bufdi und Einsatzstelle nicht um ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis handelt. Daher sind bei der Dauer des möglichen Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Teilnehmer keine Vorerkrankungen anzurechnen (§ 3 Abs. 1 EFZG). Auch die Regelung zum Entstehen des Anspruches auf Entgeltfortzahlung erst nach einer 4-wöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt für Bufdis nicht.

Mutterschaftsgeld

Für gesetzlich versicherte Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst mit Entgeltanspruch besteht auch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht nach § 24 i SGB V in Höhe des Arbeitsentgelts, begrenzt auf höchstens 13 EUR je Kalendertag. Sofern das Arbeitsentgelt 13 EUR kalendertäglich übersteigt, ist nach § 24 i Abs. 2 Satz 6 SGB V der übersteigende Betrag von der Einsatzstelle bzw. vom Bund nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes zu zahlen.

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Versicherungspflichtige Bufdis mit Entgeltanspruch haben auch Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (§ 45 SGB V), sofern die dort genannten weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Da kein vorrangiger Fortzahlungsanspruch während einer Erkrankung des Kindes aufgrund der Regelungen zum Bundesfreiwilligendienst besteht, liegt grundsätzlich kein Ruhenstatbestand vor (§ 49 SGB V). Wird allerdings das Taschengeld freiwillig durch die Einsatzstelle fortgezahlt, führt dies zum Ruhen des Leistungsanspruchs.