Datenübermittlung: Krankenkassen melden gezahlte Beiträge an das Finanzamt
Das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sieht vor, dass die Krankenkassen der Finanzverwaltung die von den Mitgliedern gezahlten Beiträge melden müssen. Dies muss bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr geschehen, damit die Daten rechtzeitig für die Veranlagung zur Einkommensteuer vorliegen.
Datenübermittlung: Einwilligung der Versicherten erforderlich
Die Krankenkassen melden die Höhe der im jeweiligen Kalenderjahr selbst durch die Mitglieder gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Hierbei handelt es sich überwiegend um Beitragszahlungen zur freiwilligen Krankenversicherung, als Student oder aus Versorgungsbezügen. Die Datenübermittlung erfordert grundsätzlich die Einwilligung der Mitglieder.
Beitragserstattungen und Prämienzahlungen werden gemeldet
Auch Beitragserstattungen für zu Unrecht entrichtete Beiträge bzw. an versicherungspflichtig beschäftigte Rentner, Prämienzahlungen aufgrund der Wahltarife Selbstbehalt, Leistungsfreiheit oder prosper / proGesund und Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (z. B. für einen ausgezahlten AktivBonus) müssen gemeldet werden. Eine Einwilligung in die Datenübermittlung ist in diesen Fällen dann nicht notwendig, wenn bereits eine Übermittlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aufgrund einer Beschäftigung durch den Arbeitgeber oder eines Rentenbezuges durch den Rentenversicherungsträger an die Finanzverwaltung erfolgt. Der Datenübermittlung kann dann auch nicht widersprochen werden.
Datenabgleich: Krankenkasse - Finanzamt
Die Krankenkassen haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung für ihre Mitglieder die maßgeblichen Daten für das Kalenderjahr 2014 Ende Februar 2015 unter Verwendung der Steueridentifikationsnummer des Mitglieds maschinell an die Finanzverwaltung gemeldet. Über die gemeldeten Daten erhalten die betroffenen Mitglieder ab Anfang März einen entsprechenden Nachweis.
Finanzamt benötigt Meldung der Krankenkasse für die Einkommensteuer
Alle Mitglieder, die im Kalenderjahr 2013 bzw. 2014 ihre Beiträge selbst gezahlt und der Datenübermittlung bisher nicht zugestimmt bzw. ihr widersprochen haben, können ihre Einwilligung noch nachholen. Die Krankenkassen werden die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anschließend maschinell an die Finanzverwaltung melden, damit diese bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden können.
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