Neuregelung der Familienversicherung: Beitragszuschlag ab 2028
Ab 1.1.2028 gilt: Wer seinen Ehegatten oder Lebenspartner über die gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert, zahlt künftig einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf seine beitragspflichtigen Einnahmen (§ 242b SGB V, § 3 Satz 3 SGB V). Für mitversicherte Kinder ändert sich nichts, sie bleiben weiterhin beitragsfrei (§ 3 Satz 4 SGB V). Ob der Ehegatte oder Lebenspartner nebenbei eine geringfügige Beschäftigung ausübt und der Arbeitgeber bereits Beiträge nach § 249b SGB V zahlt, spielt dabei keine Rolle.
Wer ist vom Zuschlag ausgenommen?
In bestimmten Lebenssituationen entfällt der Zuschlag. Kein Zuschlag wird erhoben, wenn ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt oder ein Kind mit Behinderungen, das sich nicht selbst versorgen kann. Auch wer einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause pflegt (mindestens zehn Stunden pro Woche, an mindestens zwei Tagen) oder nach dem Pflegezeitgesetz freigestellt ist, bleibt vom Zuschlag befreit.
Weitere Ausnahmen gelten, wenn der mitversicherte Ehegatte oder Lebenspartner die Regelaltersgrenze erreicht hat, einen Pflegegrad von 3 bis 5 hat, eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, Grundsicherung in einer Bedarfsgemeinschaft erhält oder einen Grad der Behinderung beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 aufweist. Als Kinder zählen dabei auch Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder.
Berechnung, Zahlung und wer den Zuschlag trägt
Der Zuschlag wird immer für volle Kalendermonate berechnet. Entsteht oder entfällt ein Ausnahmetatbestand im Laufe eines Monats, zählt stets der gesamte Monat. Beginnt oder endet die Familienversicherung mitten im Monat, greift der Zuschlag erst ab dem Folgemonat beziehungsweise endet mit dem Vormonat.
Den Zuschlag zahlt grundsätzlich das Mitglied allein, der Arbeitgeber beteiligt sich nicht. Ausnahmen gelten für Auszubildende mit einem Entgelt bis 325 Euro monatlich sowie für Teilnehmende an einem Freiwilligendienst, bei denen der Arbeitgeber den Zuschlag übernimmt. Für den Zeitraum vom 1.1.2028 bis 31.7.2028 dürfen Arbeitgeber einen versäumten Abzug des Zuschlags nachträglich und ohne zeitliche Beschränkung nachholen.
Datenübermittlung und Sonderregelungen
Die Krankenkassen ermitteln für jedes Mitglied individuell, ob eine Zuschlagspflicht besteht, und melden diese Information elektronisch an die jeweilige beitragsabführende Stelle. Die Übermittlung läuft über bestehende Meldeverfahren, darunter das Arbeitgeber-, KVdR-, Zahlstellen- und DÜBAK-Meldeverfahren. Die Fachverfahren werden zeitnah entsprechend angepasst.
Für Rentnerinnen und Rentner startet der Zuschlag erst am 1.7.2028. Außerdem gilt die Regelung auch dann, wenn die Mitversicherung eines Ehegatten, Lebenspartners oder Elternteils nicht auf deutschem Recht beruht, sondern sich aus zwischen- oder überstaatlichem Recht ergibt. Damit werden Mitglieder mit im Inland und im Ausland lebenden mitversicherten Angehörigen gleichbehandelt.
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