Kurzfristige Beschäftigungen: Berufsmäßigkeit

Personalengpässe mal eben mit kurzfristigen Beschäftigungen zu überbrücken, ist nicht immer ganz einfach. Vorrangig bieten sich für diese Jobs Schüler und Studenten an. Nicht nur, weil sie in den Ferien Zeit haben, sondern auch, weil sie oft nicht berufsmäßig beschäftigt sind.

Die kurzfristige Beschäftigung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiv, weil sie unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts sozialversicherungs- und beitragsfrei ist. Vom Arbeitgeber sind lediglich Umlagen in geringer Höhe zu zahlen. Eine kurzfristige Beschäftigung erfordert, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.

Vorversicherungszeiten bei kurzfristiger Beschäftigung

Die Prüfung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, hat unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten zu erfolgen. Die Aushilfe muss angeben, ob sie im laufenden Kalenderjahr, also seit dem 1.1. des Jahres, bereits kurzfristig beschäftigt war (Personengruppe 110). Die zulässige Zeitdauer bestimmt sich nach der Anzahl der Wochenarbeitstage in der zu prüfenden neuen Beschäftigung bzw. in bereits vorhandenen Vorbeschäftigungen. Sofern eine Beschäftigung an weniger als 5 Tagen in der Woche ausgeübt wurde bzw. wird, ist die Beschäftigungsdauer aller Beschäftigungen auf insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt. Bei 5 und mehr Arbeitstagen pro Woche in allen Beschäftigungen, beträgt die zulässige Zeitgrenze 3 Monate (90 Kalendertage). Die Höhe des Arbeitsentgelts ist irrelevant.

Ausschlusskriterium Berufsmäßigkeit

Eine kurzfristige Beschäftigung ist bei einem monatlichen Entgelt von mehr als 450 Euro ausgeschlossen, wenn die Aushilfe berufsmäßig tätig ist. Berufsmäßig beschäftigt heißt: Die Aushilfe zählt zum Personenkreis der Erwerbstätigen. Dies ist durch den Arbeitgeber anhand von Indizien im jeweiligen Einzelfall bei Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung zu beantworten. Und zwar unabhängig von der tatsächlichen Einkommenssituation der Aushilfe.

Hinweis: Berufsmäßigkeit kann z. B. im Status der Person begründet sein oder sich aufgrund des Erwerbsverhaltens des Arbeitnehmers ergeben.

Berufsmäßigkeit aufgrund des Status der Person

Die Aushilfe ist bei Beschäftigungsbeginn nach ihrem Status zu befragen. Angaben hierzu werden in der Regel im Einstellungsfragebogen gemacht.
Für folgende Personen ist Berufsmäßigkeit ohne weiter Prüfung anzunehmen:

  • Beschäftigungslose, die mit und ohne Leistungsbezug bei der Arbeitsagentur ausbildungs- oder arbeitsuchend gemeldet sind
  • Personen, die während einer wegen Elternzeit ruhenden Hauptbeschäftigung arbeiten
  • Personen, die während einer wegen unbezahlten Urlaubs ruhenden Hauptbeschäftigung arbeiten
  • Schulentlassene, die beabsichtigen, im Anschluss an die befristete Beschäftigung eine Berufsausbildung (z. B. duales Studium) zu absolvieren
  • Personen, die ihr Studium abgeschlossen haben und damit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen 

Diese Personen sind ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung als sozialver­sicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.

Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens

Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens kann sich immer ergeben. Also auch bei Schülern, Abiturienten mit Studienabsicht, Studenten, Hausfrauen und Altersvollrentnern, für die aufgrund des Status keine Berufsmäßigkeit angenommen wird.
Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens ergibt sich, wenn

  • eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen bzw. Zeiten der Meldung bei der Arbeitsagentur im laufenden Kalenderjahr folgt und
  • durch Zusammenrechnung die Zeitgrenze von 3 Monaten (90 Kalendertage) bzw. 70 Arbeitstagen überschritten wird.

Prüfung der Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbslebens

Unberücksichtigt bleiben bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis 450 EUR. Ansonsten werden hierbei alle Beschäftigungen berücksichtigt. Zeiten der Meldung bei der Arbeitsagentur sind unabhängig von einem Leistungsbezug anzurechnen.

Beispiel: Eine Hausfrau arbeitet vom 13.10. bis 26.10. als Aushilfe (5-Tage-Woche, 600 EUR). Sie gibt an, während des laufenden Kalenderjahres bereits wie folgt beschäftigt gewesen zu sein:

15.02. bis 10.03. (5-Tage-Woche, 850 EUR)

01.05. bis 31.07. (5-Tage-Woche, 950 EUR mtl.)

Unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten wird die zulässige Zeitgrenze von 3 Monaten überschritten, so dass die Aushilfe aufgrund ihres Erwerbsverhaltens berufsmäßig beschäftigt ist. Die Beschäftigung ab 13.10. ist sozialversicherungspflichtig (Personengruppe 101, Beitragsgruppenschlüssel 1111) zu melden.

Keine Berufsmäßigkeit bei vorliegender Hauptbeschäftigung

Für Personen, die neben ihrer Hauptbeschäftigung einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen, ergibt sich das Ausschlusskriterium der Berufsmäßigkeit nicht. Als Hauptbeschäftigung gilt grundsätzlich jede Beschäftigung, die nicht geringfügig entlohnt und nicht kurzfristig ist. Hierzu zählen u. a. auch

  • Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung bzw. Berufsausbildung (z. B. duales Studium),
  • das freiwillige soziale oder ökologische Jahr,
  • der Bundesfreiwilligendienst oder
  • der freiwillige Wehrdienst.