Rechtsprechung

LSG bestätigt Beitragspflicht für Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung


Beitragspflicht für Kapitalleistungen der bAV

Das LSG Nordrhein-Westfalen entschied, dass Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung auch bei Zahlung an die Rentenversicherung zur Vermeidung von Rentenabschlägen der Beitragspflicht zur GKV unterliegen. 

Der 1958 geborene Kläger hatte Anfang Februar 2021 eine Einmalzahlung (sog. Kapitalleistung) aus seiner betrieblichen Altersversorgung in Höhe von rund 46.000 Euro erhalten. Kurze Zeit später zahlte er rund 47.000 Euro an die Deutsche Rentenversicherung (DRV), um vorzeitig abschlagsfrei in Altersrente gehen zu können. Die beklagte Krankenkasse erhob sowohl auf die Kapitalleistung als auch auf die Rente laufende Beiträge zur freiwilligen Versicherung des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Köln ab.

Entscheidung des Landessozialgerichts

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die maßgeblichen untergesetzlichen Regelungen (sog. Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes) schrieben die Erhebung von Beiträgen auf Versorgungsbezüge, darunter Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung, wie auch auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bei freiwillig Versicherten wie dem Kläger zwingend vor. Für eine einschränkende Auslegung dieser Regelungen sei kein Raum, weil eine entsprechende Beitragserhebung auch bei pflichtversicherten Beschäftigten gesetzlich vorgesehen sei. Zwar scheide eine erneute Verbeitragung ausnahmsweise aus, wenn zwischen verschiedenen Geldmitteln eine wirtschaftliche Identität bestehe. Vorliegend sei aber bereits zweifelhaft, ob zwischen der Kapitalleistung und der Altersrente eine „wirtschaftliche Identität“ bestehe. Denn die Rente beruhe nicht auf angespartem Kapital, sondern auf einem Umlagesystem.

Verfassungsrechtliche Bewertung

Dies verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz. Dieser gewähre dem Gesetzgeber gerade im Bereich der Massenverwaltung wie der GKV einen Spielraum, auch generalisierende, typisierende oder pauschalierende Regelungen zu treffen. Ein verfassungsrechtliches „Verbot der Doppelverbeitragung“ gebe es, anders als im Steuerrecht, in der GKV nicht, was in der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts geklärt sei. Weiter wäre es nur mit einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand möglich, Härten bei der Beitragserhebung in Fällen wie dem vorliegenden zu vermeiden, denn hierzu hätten die gesetzlichen Krankenkassen im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten der DRV dann zu prüfen, ob zur Vermeidung von Rentenabschlägen eine Ausgleichszahlung geflossen sei sowie aus welchen Mitteln diese gegebenenfalls stammte und ob auf diese Mittel ihrerseits bereits Beiträge zur GKV angefallen seien. Es obliege zudem der freien Entscheidung der Versicherten, ob sie eine Kapitalleistung in eine andere Altersversorgung reinvestierten oder anderweitig verwendeten. Vorliegend habe sich der Kläger angesichts des seinerzeit geringen Zinsniveaus für die Zahlung an die DRV entschieden, um danach lebenslang eine abschlagsfreie Altersrente beziehen zu können. Die typisierende Annahme des Gesetzgebers, dass der Zufluss einer Kapitalleistung und einer Rente der DRV jeweils die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherten stärke und deshalb zu verbeitragen sei, sei damit auch im vorliegenden Fall nicht verlassen.

Revision zum Bundessozialgericht

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zugelassene Revision zum Bundessozialgericht eingelegt (B 12 KR 3/26 R.).

Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 26.11.2025, L 10 KR 366/24

LSG Nordrhein-Westfalen

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