Pauschale Zuschläge: Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ohne Einzelabrechnung nicht steuerfrei sind.

Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit

Vor dem FG Düsseldorf klagte eine Kinobetreiberin. Sie bezahlte an einige ihrer Arbeitnehmer neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit. In der Lohnabrechnung behandelte die Klägerin diese als steuerfrei. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass die Zuschläge steuerpflichtig seien, da die gezahlten Zuschläge nicht für die tatsächlich geleistete Arbeit, sondern pauschal gezahlt worden seien. Deshalb wurde die Klägerin durch Lohnsteuerhaftungsbescheid in Anspruch genommen.

Einzelabrechnung ist erforderlich

Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass die pauschalen Zuschläge so bemessen worden seien, dass sie innerhalb der von § 3b EStG gezogenen Grenzen bleiben würden. Sie legte zum Nachweis Übersichten vor, aus denen sich ergab, dass die an die Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Zuschläge niedriger waren als die rechnerisch ermittelten Zuschläge. Der gesonderte Ausweis "nicht ausgeschöpfte Zuschläge" zeigte den Differenzbetrag. Das FG Düsseldorf war der Auffassung, dass die Voraussetzungen nach § 3b EStG nicht erfüllt wurden und wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Klägerin eine Einzelabrechnung der geleisteten Stunden erstellen müssen. Die Kontrollabrechnung sah das FG als nicht ausreichend an.

FG Düsseldorf, Urteil v. 27.11.2020, 10 K 410/17 H (L)