Pauschale Zuschläge für Bereitschaftsdienstzeiten

Ein neues Urteil schränkt die Steuerfreiheit für Sonntagszuschläge, Feiertagszuschläge und Nachtzuschläge ein: Sie ist nicht anwendbar, wenn Bereitschaftsdienste pauschal ohne Rücksicht darauf vergütet werden, ob die Tätigkeit zu begünstigten Zeiten erbracht wird.

Zuschläge für Mehrarbeit und Überstunden sind immer steuer- und beitragspflichtig. Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind hingegen nach § 3b EStG grundsätzlich steuerfrei. Voraussetzung ist dabei, dass sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Die Steuerbefreiung setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an den Feiertagen voraus (vergleiche Urteil des Bundesfinanzhof vom 22. Oktober 2009, VI R 16/08). Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse geleistet werden (Urteil des Bundesfinanzhof vom 8. Dezember 2011, VI R 18/11)

Pauschale Abrechnung 

Die Klägerin im Urteilsfall (Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. November 2016, VI R 61/14) betrieb Fachkliniken und beschäftigte dort Assistenzärzte, die auch Bereitschaftsdienstzeiten ableisten mussten. Diese dauerten an Wochentagen vom Ende der regulären Arbeitszeit bis zum Beginn der regulären Arbeitszeit am Folgetag. An Samstagen, Sonntagen sowie Feiertagen dauerte der Bereitschaftsdienst jeweils 24 Stunden. Die Bereitschaftszeiten wurden auf pauschaler Basis abgerechnet. Diese Zahlungen wurden auf verschiedene Stundensätze umgerechnet für Werktage, Samstage, Sonntage und Feiertage und entsprechend der angefallenen Stunden dann als steuerfrei behandelt.

Steuerbefreiung vom Finanzamt versagt 

Das Finanzamt erkannte im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung die gezahlten Zuschläge nicht als steuerfrei an und erließ einen Nachforderungsbescheid wegen zu wenig gezahlter Lohnsteuer. Der BFH weist in seinem Urteil zunächst darauf hin, dass zwischen dem Grundlohn und den steuerfreien Zuschlägen unterschieden werden muss. Grundlohn ist hierbei der laufende Arbeitslohn, der auch Überstundenvergütungen, laufend gezahlte Zulagen oder Zuschläge sowie geldwerte Vorteile enthalten kann. Die steuerfreien Zuschläge dürfen hierbei nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung sein.

Sonntags- Feiertags- und Nachtarbeit muss tatsächlich geleistet sein 

Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung, dass dies grundsätzlich die Einzelaufstellung der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden voraussetzt. Diese müssen auch jeweils einzeln dem jeweiligen Befreiungstatbestand für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zugeordnet werden. Die Klägerin hatte die Zuzahlungen jeweils ohne Unterscheidung der im Einzelnen tatsächlich begünstigten Zeiten auf die geleisteten Arbeitsstunden gewährt. Aus der Gesamtheit der geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten wurden lediglich im Nachhinein die Stunden der begünstigten Zeiten herausgerechnet und pauschal als steuerfrei behandelt. 

Bereitschaftsdienst wurde einheitlich, erhöht entlohnt 

Nach dem Urteil ist die Vergütung für die Bereitschaftsdienste deshalb Teil einer einheitlichen, erhöhten Entlohnung für die gesamten Bereitschaftsdienste, die auch die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit umfassen. Durch die Vergütung werden gerade nicht die besonderen Erschwernisse, die mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbunden sind, im Einzelnen ausgeglichen, sondern lediglich die Bereitschaftsdienstzeiten im Allgemeinen.