SFN-Zuschläge bei Minijobs richtig berücksichtigen
SFN-Zuschläge sind grundsätzlich kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, sodass sie den Minijob auch nicht beeinflussen. Aber es gibt Ausnahmen, wenn die Einnahmen entweder steuerpflichtig sind oder der Grundlohn zu hoch ist.
Minijob: Steuerfreie Zuschläge sind sozialversicherungsfrei
Zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährte
- einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen,
- Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen,
sind unter Umständen kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass diese Einnahmen lohnsteuerfrei sind. Sie sind damit auch nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Eine zusätzliche Einnahme ist bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für die Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn sie lohnsteuerpflichtig ist.
Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag im Minijob
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Vomhundertsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Bei Minijobs kann also in der Regel ein steuerfreier und somit sv-freier SFN-Zuschlag angenommen werden.
Beispiel: Bruttolohn 588 Euro, davon 50 Euro monatliche SFN-Zuschläge.
Ergebnis: Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung = 538 Euro (588 Euro - 50 Euro).
Steuerpflichtige SFN-Zuschläge sind Arbeitsentgelt
SFN-Zuschläge, die ohne tatsächliche Arbeitsleistung arbeitsrechtlich zustehen und gezahlt werden, sind steuerpflichtig. Sie stellen insofern auch Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.
Betroffen von dieser Regelung sind insbesondere Beschäftigungen, in denen während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz oder im Fall der arbeitsunfähigkeitsbedingten Entgeltfortzahlung SFN-Zuschläge gewährt werden.
Überschreiten der Minijob-Grenze: Keine Sozialversicherungspflicht durch Zuschläge ohne tatsächliche Arbeitsleistung
SFN-Zuschläge können also während der Zahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt von mehr als 538 Euro im Monat begründen. Allerdings wirkt sich das höhere Arbeitsentgelt nicht auf den Status der geringfügig entlohnten Beschäftigung aus. In diesen Fällen sind jedoch auch von dem höheren Arbeitsentgelt die im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung üblichen Abgaben (Pauschalbeiträge, Umlagen, Steuern) an die Minijob-Zentrale zu zahlen.
Wichtig: Die Ausnahmeregelung findet keine Anwendung für ebenfalls als Arbeitsentgelt zu berücksichtigende SFN-Zuschläge während bezahlter Urlaubs- und Feiertage, weil die Zahlung aus diesen Anlässen einplanbar und vorhersehbar ist.
Steuerfreie SFN-Zuschläge bei hohem Grundlohn sind sv-pflichtig
Steuerfreie SFN-Zuschläge sind nicht immer sv-frei. Dies ist abhängig von der Höhe des Grundlohns. Das Arbeitsentgelt, aus dem die SFN-Zuschläge berechnet werden, darf maximal 25 Euro pro Stunde betragen. Bei einem höheren Stundenlohn ist allerdings nur der Anteil des SFN-Zuschlags sv-pflichtig, der auf einem den Stundengrundlohn von 25 Euro übersteigenden Betrag beruht. Im Bereich der Minijobs dürften Stundenlöhne in dieser Höhe aber ohnehin selten eine Rolle spielen.
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Albrecht Schmadtke
16.12.2016 18:47 Uhr
Im Artikel unter steuerfreie SFN-Zuschläge steht:
Beispiel: Bruttolohn 500 EUR, davon 50 EUR monatliche SFN-Zuschläge.
Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung: 450 EUR (500 EUR ./. 50 EUR).
Bei der Lohnfortzahlung während des Urlaubs hätte der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung der Zuschläge, die für die Urlaubszeit sozialversicherungspflichtig sind. Damit wäre es über der Geringfügigkeitsgrenze und damit für das ganze Jahr sozialversicherungspflichtig oder?
Philipp Walter
20.12.2016 08:45 Uhr
Guten Tag Herr Schmadtke, vielen Dank für Ihren Kommentar zum Artikel. Bei der Berechnung des fortgezahlten Entgelts bei Urlaub sind nach dem Entgeltausfallprinzip zu berücksichtigende Zuschläge grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig, da sie nicht für tatsächlich geleistete Arbeitszeiten in den nach § 3b EStG begünsigten Zeiten gezahlt werden (HI9543246). Da wir als Redaktion dem Rechtsberatungsverbot unterliegen, möchte ich Sie für eine rechtsverbindliche Auskunft zur versicherungsrechtlichen Beurteilung an die Minijob-Zentrale verweisen.
Mit freundlichen Grüßen Haufe Online-Redaktion Entgelt und Sozialwesen