
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) können relevant für die Sozialversicherung werden. So müssen Personaler vorsichtig sein, wenn die SFN-Zuschläge den Status eines Minijobs verändern - und damit Minijobber sozialversicherungspflichtig werden.
SFN-Zuschläge sind grundsätzlich kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, so dass sie den Minijob auch nicht beeinflussen. Aber es gibt Ausnahmen, wenn der Grundlohn zu hoch ist oder sie ohne tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt werden.
Minijob: Steuerfreie Zuschläge sind sozialversicherungsfrei
Zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährte
- einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen,
- Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen,
sind unter Umständen nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zuzurechnen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Einnahmen lohnsteuerfrei sind. Sie sind damit auch nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Eine zusätzliche Einnahme ist bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für die Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn sie lohnsteuerpflichtig ist.
Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag im Minijob
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Vomhundertsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Bei Minijobs kann also in der Regel ein steuerfreier und somit sv-freier SFN-Zuschlag angenommen werden.
Beispiel: Bruttolohn 500 Euro, davon 50 Euro monatliche SFN-Zuschläge.
Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung: 450 Euro (500 Euro ./. 50 Euro).
Steuerpflichtige SFN-Zuschläge sind sv-pflichtig
SFN-Zuschläge, die ohne tatsächliche Arbeitsleistung arbeitsrechtlich zustehen und gezahlt werden, sind steuerpflichtig. Sie stellen insofern auch Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.
Betroffen von dieser Regelung sind insbesondere Beschäftigungen, in denen während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz oder im Fall der arbeitsunfähigkeitsbedingten Entgeltfortzahlung SFN-Zuschläge gewährt werden. Nicht hierzu zählen die klassischen Beschäftigungsverbote während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG.
Überschreiten der Minijob-Grenze: Sozialversicherungspflicht durch Zuschläge ohne tatsächliche Arbeitsleistung
SFN-Zuschläge können also während der Zahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro im Monat begründen. In diesen Fällen ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung weiterhin vorliegen. Ein gelegentliches nicht vorhersehbares Überschreiten ist unschädlich. Als gelegentlich ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Ab dem 1. Oktober 2022 soll das unvorhersehbare Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich geregelt werden. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Top-Thema.
Beispiel für Überschreiten der 450-Euro-Grenze durch Zuschläge im Minijob
Beispiel: Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bis 450 Euro. Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro aufgrund gezahlter SFN-Zuschläge während
- eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG für einen Monat: Gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze, weiterhin geringfügig entlohnte Beschäftigung.
- eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG für sechs Monate bis zur Entbindung: Vorhersehbar längere Überschreitung der Entgeltgrenze, mehr als geringfügige Beschäftigung ab Beschäftigungsverbot.
- einer Arbeitsunfähigkeit (EFZ) bis zu sechs Wochen: Gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze, weiterhin geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Steuerfreie SFN-Zuschläge bei hohem Grundlohn sind sv-pflichtig
Steuerfreie SFN-Zuschläge sind nicht immer sv-frei. Dies ist abhängig von der Höhe des Grundlohns. Das Arbeitsentgelt, aus dem die SFN-Zuschläge berechnet werden, darf maximal 25 Euro pro Stunde betragen. Bei einem höheren Stundenlohn ist allerdings nur der Anteil des SFN-Zuschlags sv-pflichtig, der auf einem den Stundengrundlohn von 25 Euro übersteigenden Betrag beruht. Im Bereich der Minijobs dürften Stundenlöhne in dieser Höhe aber ohnehin selten eine Rolle spielen.
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Beispiel: Bruttolohn 500 EUR, davon 50 EUR monatliche SFN-Zuschläge.
Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung: 450 EUR (500 EUR ./. 50 EUR).
Bei der Lohnfortzahlung während des Urlaubs hätte der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung der Zuschläge, die für die Urlaubszeit sozialversicherungspflichtig sind. Damit wäre es über der Geringfügigkeitsgrenze und damit für das ganze Jahr sozialversicherungspflichtig oder?
Mit freundlichen Grüßen Haufe Online-Redaktion Entgelt und Sozialwesen