Bei der Ermittlung des fiktiven Entgelts bleiben sowohl beim Sollentgelt als auch beim Istentgelt Einmalzahlungen außer Betracht. Außerdem sind beim Sollentgelt Vergütungen für Mehrarbeit (Überstunden) nicht zu berücksichtigen. Als Istentgelt gilt das im Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Brutto-Arbeitsentgelt, zzgl. aller ihm zustehenden Entgeltanteile. Dazu gehört auch die Vergütung für Arbeitstage, an denen Arbeitnehmer aus anderen Gründen von der Arbeit freigestellt werden. So erhöhen z. B. bezahlte Urlaubstage oder bezahlter Abbau eines Überstundenkontos das Istentgelt.
Rundung des Kurzarbeitergeldes betrifft nicht die Beitragsberechnung
Das Sollentgelt und das Istentgelt sind für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. Dies gilt aber nicht für die Beitragsberechnung.
Ermittlung des fiktiven Entgelts, freiwillige Krankenversicherung
Sollstunden für Juli 2024 (ohne Mehrarbeitsstunden) | 188 |
Tatsächlich geleistete Stunden (davon 5 Mehrarbeitsstunden) | 90 |
Stundenlohn | 42 EUR |
Sollentgelt (42 EUR × 188 Std.) | 7.896 EUR |
Istentgelt (42 EUR × 90 Std.) | 3.780 EUR |
Begrenzung Sollentgelt auf Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung | 7.550 EUR |
Ausfallentgelt (7.550 EUR – 3.780 EUR) | 3.770 EUR |
80 % des Ausfallentgelts (Bemessungsentgelt) | 3.016 EUR |
Ausgangswert insgesamt (3.780 EUR + 3.016 EUR) | 6.796 EUR |
Kann das Sollentgelt nicht hinreichend bestimmt werden, ist auf das durchschnittliche in den letzten 3 abgerechneten Entgeltzahlungszeiträumen erzielte Entgelt abzustellen.
Keine Berücksichtigung steuerfreier Entgeltbestandteile
Sowohl für die Berechnung des Sollentgelts, als auch für die Berechnung des Istentgelts wird lediglich Arbeitsentgelt herangezogen, welches der Beitragspflicht nach dem SGB III unterliegt. Es muss sich also um Entgelt im Sinne der Sozialversicherung handeln. Bezügebestandteile, die nicht dazu gehören, insbesondere steuerfreie Bezüge, wie z. B. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge), haben auf die Berechnung des Soll- und Istentgelts keinen Einfluss. Sie sind für die Höhe des Kurzarbeitergeldes wertneutral und auch für die Beitragsberechnung zur Sozialversicherung ohne Belang. Wird der Stundenlohn von 25 EUR überschritten, sind die SFN-Zuschläge, die auf den überschreitenden Teil des Stundenlohns entfallen, dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt hingegen zuzurechnen und damit bei der Berechnung des Soll- und Istentgelts zu berücksichtigen.
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