Das Soll-Entgelt ist nach den Festlegungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger für die Ermittlung des Ausfallentgelts nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Übersteigt das so ermittelte gesamte beitragspflichtige Entgelt (tatsächlich gezahltes Entgelt zzgl. 80 % des Ausfallentgelts) die Beitragsbemessungsgrenze, sind die Beiträge zuerst aus dem tatsächlichen Entgelt (Istentgelt) bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln. Verbleibt dann noch Raum bis zur Beitragsbemessungsgrenze, so sind die Beiträge aus dem verbleibenden Differenzbetrag zwischen Beitragsbemessungsgrenze und Istentgelt zu ermitteln.
Fortsetzung zur Ermittlung des fiktiven Entgelts
KV/PV | RV | ||
---|---|---|---|
Sollentgelt (begrenzt auf Beitragsbemessungsgrenze) | 7.550 EUR | ||
Istentgelt | 3.780 EUR | ||
Ausfallentgelt | 3.770 EUR | ||
80 % des Ausfallentgelts (Fiktiventgelt) | 3.016 EUR | ||
Beitragsbemessungsgrenze 2024 | 5.175 EUR | 7.550 EUR | |
Beitragsberechnung aus Istentgelt | 3.780 EUR | 3.780 EUR | |
Beitragsberechnung aus dem Fiktiventgelt (KV/PV: 5.175 – 3.780 = 1.395 < 3.016 EUR) (RV: 7.550 – 3.780 = 3.770 > 3.016) |
1.395 EUR | 3.016 EUR |
Ergebnis: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind aus 5.175 EUR (3.780 + 1.395) und zur Rentenversicherung aus 6.796 EUR (3.780 + 3.016) zu berechnen.
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