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Einmalzahlungen

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Zusammenfassung

 
Begriff

Einmalzahlungen sind Sonderzuwendungen, die aus bestimmten Anlässen zusätzlich zum laufenden Entgelt gezahlt werden. Hierzu gehören insbesondere Weihnachtsgeld, das 13. und 14. Monatsgehalt oder Urlaubsgeld. Gewinnbeteiligungen, Jahresprämien, einmal jährlich gezahlte Anwesenheitsprämien oder Gratifikationen stellen ebenfalls Einmalzahlungen dar.

Einmalzahlungen werden lohnsteuerrechtlich als "sonstige Bezüge" bezeichnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der Betriebsrat hat bei der Verteilung von Einmalzahlungen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nrn. 10, 11 BetrVG.

Sozialversicherung: § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV regelt die Zuordnung von Einmalzahlungen zu einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum. Die beitragsrechtlichen Bestimmungen für Einmalzahlungen enthält für alle Sozialversicherungszweige § 23a SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV

Einmalzahlung (z. B. Urlaubs-, Weihnachtsgeld)

* Berücksichtigung der (anteiligen) BBG und Regelungen zur Märzklausel.
pflichtig pflichtig*
 
Praxis-Beispiele
  • Entgeltarten
  • Zeitliche Zuordnung
  • Zeitliche Zuordnung mit Märzklausel
  • Märzklausel
  • Urlaubsgeld
  • Arbeitgeberwechsel und Krankengeldbezug
  • Unterjähriger Beginn/Wegfall der Versicherungspflicht
  • Unterjährige Beitragsgruppenveränderung, durchgängige Versicherungspflicht in allen SV-Zweigen
  • Beitragspflichtiger Anteil (Ermittlung)
  • Beitragsberechnung
  • Rückwirkende Korrektur
  • Rückwirkende Korrektur, Behandlung der Nachzahlung als neue Einmalzahlung
  • Fälligkeit der Beiträge
  • Rückzahlung des Weihnachtsgeldes an Arbeitgeber (auflösende Bedingung)
  • Verzicht des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld

Arbeitsrecht

1 Anspruch auf Einmalzahlung

Für Einmalzahlungen gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Sie haben vielmehr im Regelfall ihre rechtliche Grundlage in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem ab...

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