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Praxis-Beispiele: Einmalzahlungen / 12 Rückwirkende Korrektur, Behandlung der Nachzahlung als neue Einmalzahlung

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Sachverhalt

Am 16.10.2025 wurde mit allen Arbeitnehmern eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, dass die im Dezember 2025 fälligen Jahressonderzahlungen wegen der schlechten Geschäftslage um 50 % gekürzt werden. Wider Erwarten kommt es zu einem besseren Geschäftsergebnis. Der Arbeitgeber zahlt die infolge Verzichts nicht zur Auszahlung gelangten Anteile der Jahressonderzahlung 2025 im April 2026 nach:

  • Arbeitnehmer A erhält 2.000 EUR Jahressonderzahlung. Wegen erheblicher Überstunden hat sein laufendes Entgelt in den Monaten Januar bis April 2026 die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung überschritten.
  • Arbeitnehmer B erhält 1.800 EUR Jahressonderzahlung. Er bezieht seit 1.12.2025 Krankengeld.

Welchem Zeitraum wird die Nachzahlung zugeordnet und welche Auswirkungen ergeben sich daraus?

Ergebnis

Die Nachzahlungen zur Jahressonderzahlung an die beiden Arbeitnehmer werden dem Monat April 2026 zugeordnet. Dies hat folgende Auswirkungen:

  • Da die Nachzahlung der Einmalzahlung im April 2026 erfolgt, kommt hier die Anwendung der Märzklausel (bei Auszahlung im Januar, Februar oder März) nicht zum Tragen. Die Nachzahlung wird dem tatsächlichen Monat der Auszahlung (April 2026) zugeordnet. Der Arbeitgeber muss keine Rückrechnung vornehmen.
  • Für Arbeitnehmer A sind aus der Nachzahlung nur Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie die Insolvenzgeldumlage zu entrichten, da sein laufendes Entgelt in den Monaten Januar bis April 2026 die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung überschritten hat.
  • Für Arbeitnehmer B fallen in der Zeit von Januar bis April 2026 keine SV-Tage an, da wegen des Krankengeldbezugs durchgehend Beitragsfreiheit besteht. Die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen belaufen sich folglich auf...

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