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Arbeitsvergütung: Grundlagen und Höhe

Dr. Christian Schlottfeldt
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Zahlung der vereinbarten Arbeitsvergütung ist die arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers. Sie steht nach § 611a BGB im Austauschverhältnis mit der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung. Die gemäß § 611a Abs. 2 BGB als Gegenleistung für die vereinbarte Arbeitsleistung geschuldete Arbeitsvergütung erfolgt in der betrieblichen Praxis grundsätzlich in Form der Geldvergütung, es können jedoch in Grenzen auch andere geldwerte Formen der Vergütung (z. B. Sachbezüge, Dienstleistungen) als Arbeitsvergütung vereinbart werden.

Außerhalb des Geltungsbereichs von Tarifverträgen kann die Höhe der Arbeitsvergütung von den Parteien grundsätzlich frei ausgehandelt werden, sofern die gesetzlichen Lohnuntergrenzen (allgemeiner oder branchenspezifischer Mindestlohn) gelten. Soweit die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag keine Regelung über die Höhe der Vergütung treffen oder die Vergütungsvereinbarung unwirksam ist, bemisst sich die Vergütungspflicht nach § 612 BGB; danach gilt die für die jeweiligen Dienste übliche Vergütung als vereinbart, wenn die Dienst- bzw. Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (berechtigte Vergütungserwartung des Arbeitnehmers).

Nachfolgend werden die Rechtsgrundlagen der Höhe der Arbeitsvergütung näher dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechtsgrundlage für die Zahlung und die Höhe der Arbeitsvergütung kann sich aus verschiedenen Rechtsquellen ergeben, insbesondere aus

  • dem Arbeitsvertrag (i. V. m. § 611a Abs. 2 BGB bzw. § 612 BGB),
  • einem anwendbaren Tarifvertrag,
  • einer Betriebsvereinbarung,
  • einer einseitigen Arbeitgeberzusage (auch sog. Gesamtzusage),
  • betrieblicher Übung.
  • dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (i. V. m. dem Arbeitsvertrag).

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