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Praxis-Beispiele: Einmalzahlungen / 11 Rückwirkende Korrektur

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Sachverhalt

Am 16.10.2025 wird mit allen Arbeitnehmern eine schriftliche Vereinbarung darüber geschlossen, dass die im Dezember 2025 fälligen Jahressonderzahlungen wegen der schlechten Geschäftslage um 50 % gekürzt werden.

Wider Erwarten kommt es doch noch zu einem besseren Geschäftsergebnis für 2025. Der Arbeitgeber entschließt sich daher, die infolge Verzichts nicht zur Auszahlung gelangten Anteile der Jahressonderzahlung im April 2026 nachzuzahlen:

  • Arbeitnehmer A erhält 2.000 EUR Jahressonderzahlung. Wegen erheblicher Überstunden hat sein laufendes Entgelt in den Monaten Januar bis April 2026 die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung überschritten.
  • Arbeitnehmer B erhält 1.800 EUR Jahressonderzahlung. Er bezieht seit 1.12.2025 Krankengeld.

Für beide Arbeitnehmer wäre in einer anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze vom 1.1.–31.12.2025 genug Freiraum, um die Nachzahlungen zur Jahressonderzahlung in allen Versicherungszweigen in voller Höhe der Beitragspflicht zu unterwerfen.

Welchem Zeitraum werden die Nachzahlungen zugeordnet und wie gestaltet sich die rückwirkende Korrektur der Beiträge zur Sozialversicherung?

Ergebnis

Grundsätzlich können Nachzahlungen für zu gering erfolgte Einmalzahlungen durch eine Rückrechnung abgerechnet werden. Die damalige Entgeltabrechnung wird so korrigiert, also ob die Einmalzahlung bereits von Anfang an in richtiger Höhe geflossen wäre.

Die Nachzahlungen zur Jahressonderzahlung an die Arbeitnehmer werden rückwirkend dem Monat Dezember 2025 zugeordnet. Dies hat folgende Auswirkungen:

  • Beide Nachzahlungen werden unter Berücksichtigung der Beitragsfaktoren im Dezember 2025 in allen Versicherungszweigen voll beitragspflichtig, auch Insolvenzgeldumlage fällt an.

    Die Beiträge für die Nachzahlungen zur Jahressonderzahl...

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