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Praxis-Beispiele: Einmalzahlungen

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1 Entgeltarten

 

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber zahlt seinen Mitarbeitern laufendes wie auch einmaliges Arbeitsentgelt unter diversen Bezeichnungen.

Welche der Entgeltarten zählen zu den Einmalzahlungen, welche zum Arbeitsentgelt?

Ergebnis

 
Bezeichnung des Arbeitsentgelts Einmalzahlung laufendes Arbeitsentgelt
Weihnachtsgeld x  
Urlaubsgeld x  
Jubiläumszuwendungen x  
Geburtsbeihilfen x  
Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen   x
Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können, z. B. verbilligter Einkauf für Mitarbeiter eines Warenhauses   x
Sonstige Sachbezüge   x
Vorteil aus verbilligter Miete für Arbeitnehmer in einer Werkswohnung   x
Arbeitnehmer bei einem Automobilkonzern, kann 2x jährlich ein Auto mit Personalrabatt erwerben x  
Vermögenswirksame Leistungen   x
Provision   x
Beteiligung am Unternehmensgewinn des Vorjahres x  

2 Zeitliche Zuordnung

 

Sachverhalt

In der Zeit vom 1.4.-31.12.2025 werden Einmalzahlungen an diverse Arbeitnehmer ausgezahlt.

Welchem Entgeltabrechnungsmonat sind diese Einmalzahlungen zuzuordnen?

Ergebnis

 
Sachverhalt Zuordnung Hinweise/Besonderheiten
Auszahlung Urlaubsgeld im Mai Mai  
Weihnachtsgeld wird im Dezember ausgezahlt, der Arbeitnehmer bezieht seit 1.10. Krankengeld Dezember Krankengeldbezugszeiten sind grds. beitragsfrei. Trotzdem unterliegt die Einmalzahlung der Beitragspflicht. Die beitragsfreie Zeit wird jedoch nicht für die Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze herangezogen (Oktober bis Dezember = 0 SV-Tage)
Gewinnbeteiligung auf Vorjahresgewinn wird im Juni gezahlt, die Arbeitnehmerin ist bereits seit 15.5. in Elternzeit Juni Während einer Elternzeit besteht grds. Beitragsfreiheit. Trotzdem unterliegt die Einmalzahlung der Beitragspflicht (s. voriges Beispiel)
Beschäftigung endet am 31.10. wegen Eintritt in den Ruhestand. Zahlung von anteiligem Weihnachtsgeld im Dezember Oktober Zuordnung zum letzten abgerechneten Kalendermonat im laufenden Jahr
Beschäftigung endet durch fristlose Kündigung am 14.3. Im Juni wird dem Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht eine Abfindung wegen Beendigung der Beschäftigung als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten (den Verlust des Arbeitsplatzes) zugesprochen und ausgezahlt keine

Keine Zuordnung zum früheren Beschäftigungsverhältnis, weil die Abfindung künftige Entgeltansprüche (also für die Zeit nach Ende der Beschäftigung) ausgleichen soll

Achtung: Soweit es sich um erarbeitete Entgeltansprüche handelt, die nachgezahlt werden, sind diese dem Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen (Einmalzahlungen im Beispiel also dem Zeitraum 1.-14.3. bzw. laufende Entgelte dem Monat der Erzielung).

3 Zeitliche Zuordnung mit Märzklausel

 

Sachverhalt

In der Zeit vom 1.1.-31.3.2025 werden Einmalzahlungen an diverse Arbeitnehmer ausgezahlt.

Welchem Entgeltabrechnungsmonat müssen diese Einmalzahlungen zugeordnet werden?

Ergebnis

 
Sachverhalt Zuordnung Hinweise/Besonderheiten

Einmalzahlung durch Arbeitgeber A im März 2025 übersteigt anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze.

Der Arbeitnehmer war wie folgt bei Arbeitgeber A beschäftigt:

1.3.2011 – 30.6.2024

1.2.2025 – laufend

In der Zeit vom 1.7.2024 bis 31.1.2025 bestand eine Beschäftigung bei Arbeitgeber B.
Juni 2024 Die Märzklausel gilt auch, wenn der Arbeitnehmer für eine Zwischenzeit bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war. Es fällt grundsätzlich die Insolvenzgeldumlage nach der Höhe des für die Rentenversicherung beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung an (2024: 0,06 %). Umlagen nach dem AAG sind aus der Einmalzahlung nicht zu entrichten.

Einmalzahlung im März 2025 übersteigt anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze.

Beschäftigung bestand auch während des Vorjahres, die Jahresbeitragsbemessungsgrenze bis Dezember 2024 ist jedoch bereits ausgeschöpft.
Dezember 2024 Bei der Märzklausel bleibt es auch dann, wenn der beitragspflichtige Anteil geringer ist, als er bei einer Zuordnung im laufenden Jahr gewesen wäre (kein Günstigkeitsvergleich). Hier ist die Einmalzahlung im Ergebnis beitragsfrei.

Einmalzahlung im März 2025 übersteigt anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung, nicht die der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Der Arbeitnehmer ist nur renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig (private Kranken- und Pflegeversicherung). Beitragsgruppe 0110.
März 2025 Für die Anwendung der Märzklausel ist bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern für alle Versicherungszweige die KV-Beitragsbemessungsgrenze maßgebend, ansonsten die RV-Beitragsbemessungsgrenze. Damit wird vermieden, dass eine Einmalzahlung zur Beitragsberechnung unterschiedlichen Abrechnungszeiträumen zuzurechnen ist. Die Beitragsberechnung erfolgt dann für alle Versicherungszweige unter Berücksichtigung der im neuen Zuordnungsmonat geltenden Bedingungen (Beitragsgruppen, Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen). In beiden Fällen...

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