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Praxis-Beispiele: Einmalzahlungen / 13 Fälligkeit der Beiträge

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Sachverhalt

  • Abrechnungsmonat Dezember 2026.
  • Entgeltzahlung einschließlich Zahlung eines Weihnachtsgeldes am 30.12.2026.
  • Termin für die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags am 23.12.2026.
  • Termin für die Abgabe des Beitragsnachweises ist der 19.12.2026.
  • Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber (aufgrund interner Arbeitsorganisation) die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld feststellt, ist der 18.12.2026.
  • Es liegen keine Anhaltspunkte für die Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes vor.

Mit den laufenden Beiträgen welchen Monats sind die Beiträge aus der Einmalzahlung abzuführen?

Ergebnis

Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld für Dezember 2026 sind auch die Beiträge zu berücksichtigen, die auf das Weihnachtsgeld entfallen würden.

Bei einer Einzahlung entstehen die Beitragsansprüche, sobald diese ausgezahlt worden ist. Unter dem Gesichtspunkt der Beitragsfälligkeit in Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld kann die Fälligkeit der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nicht allein am bloßen Vorgang der Auszahlung festgemacht werden. Arbeitgeber müssen bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld für den Beitragsmonat fest, ob die Einmalzahlung mit hinreichender Sicherheit in diesem Beitragsmonat ausgezahlt wird.

Deshalb werden die Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt im Rahmen der Regelungen über die Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld in dem Monat fällig, in dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ausgezahlt werden soll.

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