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Praxis-Beispiele: Einmalzahlungen / 5 Urlaubsgeld

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Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer, Lohnsteuerklasse I, keine Kinder, verdient monatlich 3.750 EUR. Sein individueller Krankenkassenzusatzbeitrag beträgt 2,9 %. Im Juni 2026 erhält er ein Urlaubsgeld i. H. v. 1.500 EUR.

Wie ist die Einmalzahlung steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu bewerten?

Ergebnis

Urlaubsgeld gehört zu den Einmalzahlungen (sozialversicherungsrechtlich) bzw. sonstigen Bezügen (lohnsteuerrechtlich). Für diese gelten besondere steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Regelungen.

Sonstige Bezüge müssen nach der Jahreslohnsteuertabelle versteuert werden.

 
Berechnung der Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug: (3.750 EUR × 12 Monate) 45.000 EUR  
Darauf entfallende Lohnsteuer   5.570 EUR
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug (45.000 EUR + 1.500 EUR Urlaubsgeld) 46.500 EUR  
Darauf entfallende Lohnsteuer   5.929 EUR
Differenz   359 EUR
Die Differenz zwischen beiden Beträgen ist die Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug, ggf. zzgl. Kirchensteuer.
 
Berechnung Sozialversicherungspflicht der Einmalzahlung
Anteilige JBBG Kranken- und Pflegeversicherung 2026 (5.812,50 EUR × 6 Monate)   34.875 EUR
Gehalt Januar bis Juni 2026 (3.750 EUR x 6 Monate)   - 22.500 EUR
Differenz   12.375 EUR
Urlaubsgeld   1.500 EUR
Das gesamte Urlaubsgeld i. H. v. 1.500 EUR ist sozialversicherungspflichtig (12.375 EUR > 1.500 EUR).

Da die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung höher liegt, erübrigt sich im vorliegenden Fall die Prüfung, ob die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.

Hinweis

Einmalzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Umlagen U1 und U2 außer Ansatz.

Praxis-Tipp

Im Entgeltabrechnungsprogramm ist in jedem Fall eine Lohnart der Gruppe "sonstiger Bezug und Einmalzahlu...

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