Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer, Lohnsteuerklasse I, keine Kinder, verdient monatlich 3.450 EUR. Sein individueller Krankenkassenzusatzbeitrag beträgt 2,1 %. Im Juni 2025 erhält er ein Urlaubsgeld i. H. v. 1.500 EUR.
Wie ist die Einmalzahlung steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu bewerten?
Ergebnis
Urlaubsgeld gehört zu den Einmalzahlungen (sozialversicherungsrechtlich) bzw. sonstigen Bezügen (lohnsteuerrechtlich). Für diese gelten besondere steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Regelungen.
Sonstige Bezüge müssen nach der Jahreslohnsteuertabelle versteuert werden.
Berechnung der Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug |
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug: (3.450 EUR × 12 Monate) |
41.400 EUR |
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Darauf entfallende Lohnsteuer |
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4.866 EUR |
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug (41.400 EUR + 1.500 EUR Urlaubsgeld) |
42.900 EUR |
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Darauf entfallende Lohnsteuer |
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5.219 EUR |
Differenz |
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353 EUR |
Die Differenz zwischen beiden Beträgen ist die Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug, ggf. zzgl. Kirchensteuer. |
Berechnung Sozialversicherungspflicht der Einmalzahlung |
Anteilige JBBG Kranken- und Pflegeversicherung 2025 (5.512,50 EUR × 6 Monate) |
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33.075 EUR |
Gehalt Januar bis Juni 2025 (3.450 EUR x 6 Monate) |
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- 20.700 EUR |
Differenz |
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12.375 EUR |
Urlaubsgeld |
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1.500 EUR |
Das gesamte Urlaubsgeld i. H. v. 1.500 EUR ist sozialversicherungspflichtig (12.375 EUR > 1.500 EUR). |
Da die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung höher liegt, erübrigt sich im vorliegenden Fall die Prüfung, ob die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.