Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Einmalzahlungen: Beitragsberechnung

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Überblick

Für die Berechnung von Beiträgen aus Einmalzahlungen ist ein besonderes Berechnungsverfahren vorgeschrieben. Bevor die Beiträge ermittelt werden, muss festgestellt werden, in welcher Höhe das Arbeitsentgelt bis zum Auszahlungsmonat und der bis dahin maßgeblichen anteiligen Beitragsbemessungsgrenze bereits beitragspflichtig war. Etwas aufwendiger gestaltet sich diese Feststellung, wenn innerhalb eines Jahres mehrfach Sonderzuwendungen gezahlt werden. Wechselt der Arbeitnehmer den Beschäftigungsort in einen anderen Rechtskreis, ist dies hinsichtlich der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen. Auch für die Nachzahlung rückwirkender Entgelterhöhungen gelten besondere Vorgaben. Diese besonderen Konstellationen sind Inhalt dieses Beitrags.

Obwohl sich die Begriffsdefinitionen unterscheiden, entspricht der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Einmalzahlung weitgehend dem lohnsteuerrechtlichen Begriff "Sonstige Bezüge".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen bei Einmalzahlungen sind für alle Versicherungszweige in § 23a SGB IV geregelt. In § 22 SGB IV wird bestimmt, dass die Beitragspflicht von Einmalzahlungen erst im Monat der Auszahlung entsteht.

 
Praxis-Beispiele
  • Arbeitgeberwechsel und Krankengeldbezug
  • Beitragsberechnung
  • Beitragspflichtiger Anteil (Ermittlung)
  • Entgeltarten
  • Fälligkeit der Beiträge
  • Märzklausel
  • Rückwirkende Korrektur
  • Rückwirkende Korrektur (Behandlung der Nachzahlung als neue Einmalzahlung)
  • Rückzahlung des Weihnachtsgeldes an Arbeitgeber (auflösende Bedingung)
  • Unterjähriger Beginn/Wegfall der Versicherungspflicht
  • Unterjährige Beitragsgruppenveränderung (durchgängige Versicherungspflicht in allen SV-Zweigen)
  • Urlaubsgeld
  • Verzicht des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld
  • Zeitliche Zuordnung
  • Zeitliche Zuordnung mit Märzklausel

Sozialversicherung

1 Zuordnung zum Beitragsmonat

1.1 Vergleich von beitragspflichtigem Entgelt und anteiliger BBG

Bevor die Beiträge aus einer Einmalzahlung berechnet werden, muss diese einem Beitragsmonat zugeordnet werden. Dabei sind bezüglich der Beitragsfälligkeit aus Einmalzahlungen besondere Regelungen zu berücksichtigen.[1]

Zur Feststellung, in welcher Höhe eine Einmalzahlung der Beitragspflicht unterliegt, ist nach der Zuordnung in einen Beitragsmonat die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des einzelnen Versicherungszweigs mit dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu vergleichen.

Die Einmalzahlung ist der Beitragsberechnung nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde zu legen, bis zu dem die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG) noch nicht mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung

Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes Arbeitsentgelt i. H. v. monatlich 5.200 EUR. Im Monat April 2025 wird ein Urlaubsgeld von 2.600 EUR gezahlt.

Die Beitragsbemessungsgrenze 2025 beträgt in der Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 5.512,50 EUR, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich 8.050 EUR.

 
  Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung Beitragsbemessungsgrenze Renten-/Arbeitslosenversicherung
anteilige Beitragsbemessungsgrenze Januar bis April 2025 (4 × 5.512,50 EUR =) 22.050 EUR (4 × 8.050 EUR =) 32.200 EUR
beitragspfl. Arbeitsentgelt Januar bis April 2025
(4 × 5.200 EUR)
20.800 EUR 20.800 EUR
Differenz (noch nicht mit Beiträgen belegt = SV-Luft) 1.250 EUR 11.400 EUR

In der Kranken- und Pflegeversicherung ist das Urlaubsgeld i. H. v. 1.250 EUR beitragspflichtig. Die Differenz ist hier kleiner im Verhältnis zum Auszahlbetrag (1.250 EUR < 2.600 EUR). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das Urlaubsgeld in voller Höhe (2.600 EUR) beitragspflichtig. Die Differenz ist hier größer im Verhältnis zum Auszahlbetrag (11.400 EUR > 2.600 EUR).

[1]

S. Einmalzahlungen: Fälligkeit der Beiträge.

1.2 Beschäftigungsänderungen

Bei einem Wechsel des Arbeitnehmers von einer versicherungspflichtigen zur versicherungsfreien Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ist es für die Beitragsberechnung von Einmalzahlungen von Bedeutung, dem Beschäftigungsabschnitt die Zahlung zuzuordnen ist. Ggf. sind 2 Berechnungen erforderlich.[1]

[1] Beispiel zur Berechnung, s. BE v. 18.11.2015: TOP 4.

2 Anteilige Beitragsbemessungsgrenze

2.1 Berechnung

Grundsätzlich werden bei der Beitragsberechnung die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen der jeweiligen Sozialversicherungszweige berücksichtigt.[1] Bei Einmalzahlungen gilt jedoch eine Besonderheit: An die Stelle der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums der Zuordnung tritt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze. Diese anteilige Beitragsbemessungsgrenze umfasst den Beschäftigungszeitraum bei dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung leistet, vom 1.1. des Kalenderjahres der Auszahlung, frühestens ab Beginn der Beschäftigung, bis zum Ende des Zuordnungsmonats des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts.

[1]

S. Beitragsberechnung.

2.2 Beitragsfreie Zeiten ohne Entgeltzahlung

Wurde in Zeiten der Beschäftigung kein Arbeitsentgelt gezahlt und besteht für diese Beitragsfreiheit, werden die Zeiträume bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze nicht berücksichtigt. En...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.727
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    3.003
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.471
  • Erholungsbeihilfen
    1.896
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.870
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.665
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.612
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.591
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.558
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.481
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.444
  • Jubiläumszuwendung
    1.425
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.384
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.384
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.352
  • Urlaubsabgeltung
    1.306
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.297
  • Sachbezüge
    1.146
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    1.138
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.136
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Urlaubsgeld: SV-Beiträge aus Urlaubsgeld berechnen
Urlaub Pool
Bild: Pexels

Viele Unternehmen gewähren ihren Arbeitnehmenden im Sommer eine Urlaubsgeldzahlung - in der Regel als 13. Monatsgehalt oder als Zuschussbetrag. Was bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten ist, lesen Sie hier.


Märzklausel einfach erklärt: Märzklausel bei Einmalzahlung prüfen
Kalenderblaetter auf Tisch
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Wird eine Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März eines Jahres ausgezahlt, so ist die Märzklausel bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten. Lesen Sie, wie dabei vorzugehen ist.


Über 500 Entgeltarten in der Praxis: Entgeltabrechnung
Entgeltabrechnung
Bild: Haufe Shop

Das Buch stellt an vielen Beispielrechnungen alle wichtigen Entgeltarten vor und zeigt, wie Sie auch knifflige Fälle korrekt durchführen. Im Entgeltabrechnungs-ABC erfahren Sie schnell, was den Lohnsteuer- und Beitragspflichten unterliegt oder für die Berechnung des Mindestlohns relevant ist.


Sozialversicherungswerte 2025 - Beitrags- und Versicherungsrecht
SV-Werte 2025 - Beitrags- und Versicherungsrecht
Bild: Haufe Online Redaktion

Nachdem der Bundesrat der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 zugestimmt hat, stehen die endgültigen Sozialversicherungswerte im Versicherungs- und Beitragsrecht für das Jahr 2025 fest. Die entsprechenden Rechengrößen werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst.


Einmalzahlungen: Beitragsbe... / 2.3.1 Für den Zuordnungsmonat
Einmalzahlungen: Beitragsbe... / 2.3.1 Für den Zuordnungsmonat

Bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze sollten zunächst die maßgebenden Sozialversicherungstage (SV-Tage) festgestellt werden. Für den Monat, dem die Einmalzahlung zugeordnet wird, sind die SV-Tage immer bis zum letzten Tag des Monats zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren