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Entgelt-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Sachsen, 01.08 ... / Anhang 1 zum Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen im Freistaat Sachsen vom 01. August 2022 gültig mit Wirkung ab 01. Oktober 2022

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Ergänzende Bestimmungen zum oben bezeichneten Tarifvertrag sowie zum Mantelrahmentarifvertrag vom 23. August 2018 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland

Zwischen dem

BDSW Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V.,

Landesgruppe Sachsen,

- einerseits -

und der

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

Bundesverband

- andererseits -

besteht Einigkeit, die nachfolgenden ergänzenden manteltariflichen Bestimmungen zum Mantelrahmentarifvertrag vom 23. August 2018 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland und zum Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen im Freistaat Sachsen vom 01. August 2022 in Kraft zu setzen:

§ 1 Arbeitsverhältnis / Kündigungsfristen

1.

Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit den nachstehenden Fristen gekündigt werden:

ab 6. Jahr bis 10. Jahr 1 Monat zum Monatsende

ab 11. Jahr bis 17. Jahr 3 Monate zum Monatsende

ab 18. Jahr 4 Monate zum Monatsende.

Davon abweichende längere Kündigungsfristen können einzelvertraglich geregelt werden.

2.

Der Arbeitnehmer hat bei Ausscheiden Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hat er nur bei begründetem Anlass.

Die Arbeitspapiere sind bis zum 15. des Folgemonats auszuhändigen.

3.

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeit/Arbeitsplatz. Er kann jederzeit im Rahmen des Direktionsrechts auf einen anderen als den gegenwärtig zugewiesenen Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens umgesetzt werden, ohne dass es dazu einer Änderungskündigung bedarf.

§ 2 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

1.

Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle regelt sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

2.

Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt das Entgeltausfallprinzip ohne Berücksichtigung von tariflichen und/oder außertariflichen Zuschlägen und/oder Zulagen, Mehrarbeitsvergütungen, Gratifikationen, sonstigen Einmalzahlungen und/oder Aufwandsentschädigungen. Entgeltausfallprinzip bedeut...

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