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Auswirkungen von Kurzarbeit auf Lohnsteuer und Sozialabgaben

Das Kurzarbeitergeld, kurz Kug, ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die den Arbeitsentgeltausfall von Beschäftigten, beispielsweise in Zeiten des Auftragsmangels, kompensieren soll. In diesem Überblick erfahren Sie alles von der Antragstellung über die Berechnung und die Auswirkungen auf Sozialversicherung und Lohnsteuer.

Bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld gibt es einiges zu beachten. Die Besonderheiten fangen schon beim Antragsverfahren an. Und auch bezüglich von Sozialversicherung und Lohnsteuer gilt es, wichtige Bestimmungen zu kennen und zu beachten.

Das Verfahren

Antragsbefugnis

Nachdem der Arbeitgeber die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat, muss er zusätzlich einen Leistungsantrag stellen. Obwohl die betroffenen Beschäftigten die Inhaber des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld sind, fehlt ihnen die Berechtigung, selbst einen Leistungsantrag zu stellen. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist nachträglich für den entsprechenden Anspruchszeitraum zu stellen. Dies kann schriftlich oder elektronisch geschehen und es können amtliche Vordrucke dazu verwendet werden. 

Auszahlung und Erstattung des Kurzarbeitergeldes

Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld in Vorleistung an die Beschäftigten aus. Innerhalb einer dreimonatigen Ausschlussfrist, die nach Ende des abzurechnenden Monats beginnt, muss der Antrag auf Erstattung der Leistung bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Dafür müssen Arbeitszeitnachweise geführt sowie die geleisteten Ausfall- und Fehlzeiten dokumentiert werden. Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle.

Leistungsumfang und Dauer von Kurzarbeitergeld

Je nachdem, ob ein Mitarbeitender Kinder hat oder nicht, erhält er oder sie entweder 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz (erhöhter Leistungssatz = Leistungssatz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3–5 Einkommensteuergesetz (EStG) – haben) oder 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz = Leistungssatz 2 für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer).

Kurzarbeitergeld wird höchstens für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt. Dieser beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber ausgezahlt wird. Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer entsprechend.

Berechnung Kurzarbeitergeld

Berechnet wird das Kurzarbeitergeld von dem Unternehmen, dessen Beschäftigte die Leistung beziehen. 

Das Kurzarbeitergeld wird anhand von zwei Größen ermittelt:

  1. Dem Soll-Entgelt: Dabei handelt es sich um das Bruttoarbeitsentgelt, das der oder die Arbeitnehmende ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat bei Vollarbeit erzielt hätte, soweit dieser Verdienst beitragspflichtige Einnahme und als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen ist (§§ 342 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Entgelt für Mehrarbeit bleiben unberücksichtigt. 
  2. Dem Ist-Entgelt: Hierbei handelt es sich um das im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte verringerte Brutto-Entgelt (wiederum ohne Einmalzahlungen). Entgelt, das durch Mehrarbeit im jeweiligen Kalendermonat erzielt wurde, sind dem Ist-Entgelt hinzuzurechnen. Einkünfte aus einer Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, werden hier angerechnet.

Bei Sonn-, Feiertags-, und Nachtzuschlägen kommt es darauf an, ob es sich um beitragspflichtige Zuschläge handelt. Soweit die Zuschläge beitragspflichtig sind, werden diese beim Soll-Entgelt und Ist-Entgelt für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt.

Sowohl für das Soll- als auch für das Ist-Entgelt kann der Arbeitgeber anschließend – je nach Leistungssatz und Steuerklasse – das pauschalierte Netto-Entgelt aus einer amtlichen Tabelle der BA ablesen. Der Unterschiedsbetrag zwischen den aus dieser Tabelle abgelesenen Leistungssätzen ergibt das Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Kalendermonat.

Sozialversicherung beim Bezug von Kurzarbeitergeld

Sofern Beschäftigte neben dem Kurzarbeitergeld noch Arbeitsentgelt (Kurzlohn) erhalten, sind sie weiterhin in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert. Bei Vorliegen von "Kurzarbeit Null", also wenn das ein vollständiger Arbeitsentgeltausfall besteht, setzt die Sozialversicherung der Kurzarbeiter ein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsteht somit kein Nachteil im grundsätzlichen Sozialversicherungsschutz.

Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit

Wird neben dem Erhalt von Kurzarbeitergeld noch Kurzlohn für die tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die sich aus dem Kurzlohn ergebenden Sozialversicherungsbeiträge je zur Hälfte. Den Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose trägt der oder die Arbeitnehmende jedoch weiterhin allein.

Für den Anteil des auszuzahlenden Kurzarbeitergeldes fallen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen weder Beiträge zur Arbeitslosenversicherung noch ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung an. Stattdessen sind die Beiträge vom Arbeitgeber allein zu tragen. Die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers bei Bezug von Kurzarbeitergeld umfasst den gesamten aus dem fiktiven Arbeitsentgelt ermittelten Beitrag, das heißt auch den individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkassen. Für das Saison-Kurzarbeitergeld werden die Sozialversicherungsbeiträge für die ausfallenden Entgelte allerdings von der Agentur für Arbeit erstattet. Diese Möglichkeit besteht aktuell nicht für konjunkturelles Kurzarbeitergeld.

Lohnsteuerfreiheit von Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Dies gilt auch für dessen Sonderformen. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld der Arbeitsagentur auszahlt. Beim Ausfall voller Arbeitstage entsteht kein Teillohnzahlungszeitraum. Daher ist stets die Monatstabelle anzuwenden. 

Achtung: Kurzarbeitergeld muss in Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert eingetragen werden. Nach der Zahlung darf kein Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeitgeber durchgeführt werden. 

Progressionsvorbehalt bei Kurzarbeitergeld

Der Progressionsvorbehalt führt zu einem erhöhten Steuersatz und stellt sicher, dass Bezieher von Lohnersatzleistungen finanziell nicht besser gestellt werden als Steuerpflichtige, die in gleicher Höhe steuer- und abgabenpflichtige Einkünfte erhalten. Zuständig für die Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts ist das Finanzamt.

Schlagworte zum Thema:  Kurzarbeitergeld, Lohnsteuer, Kurzarbeit