Einführung

Durch das "Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung" vom 24.4.2006 (BGBl. I S. 926), zuletzt geändert durch das "Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze" vom 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) wurden die Vorschriften über das Kurzarbeitergeld erweitert. Arbeitnehmer in Betrieben des Bauhauptgewerbes und des Dachdeckerhandwerks können bei Arbeitsausfällen aus witterungsbedingten und wirtschaftlichen Gründen in der Schlechtwetterzeit (1.12. bis 31.3.) Saison-Kurzarbeitergeld erhalten. . .

Mit der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung" vom 19.3.2007 (BGBl. I S. 349) wurden die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs. 4 BaubetrV) ab dem 1.4.2007. . . in die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung einbezogen. . .

Neben dem aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanzierten Saison-Kurzarbeitergeld werden Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Betrieben des Bauhauptgewerbes sowie des Dachdeckerhandwerks und . . . des Garten- und Landschaftsbaus folgende ergänzende Leistungen gewährt, die durch eine Umlage finanziert werden, welche von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern aufgebracht wird.

Arbeitnehmer erhalten Zuschuss-Wintergeld für das eingebrachte Arbeitszeitguthaben, um saisonbedingte Ausfallstunden in der Schlechtwetterzeit auszugleichen in Höhe von 2,50 EUR je Stunde und Mehraufwands-Wintergeld für die in der Zeit vom 15.12. bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar gearbeiteten Stunden in Höhe von 1,00 EUR je Arbeitsstunde für höchstens 90 Stunden im Dezember und je 180 Stunden im Januar und Februar. Ein Saison-Kurzarbeitergeld ist hier nicht zu zahlen.

Arbeitgebern werden die von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld in voller Höhe erstattet.

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Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die BA nehmen diese Thematik zum Anlass, eine Gemeinsame Verlautbarung zum Saison-Kurzarbeitergeld herauszugeben.

I. Rechtsvorschriften

Siehe § 24 SGB III, § 169 SGB III, § 170 SGB III, § 171 SGB III, § 172 SGB III, § 173 SGB III, § 175 SGB III, § 175a SGB III, § 177 SGB III, § 354 SGB III, § 355 SGB III, § 356 SGB III, § 434n SGB III, 192 SGB V, § 232a SGB V, § 241a SGB V, § 249 SGB V, § 257 SGB V, § 1 SGB VI, § 163 SGB VI, § 168 SGB VI, § 20 SGB XI, § 49 SGB XI,§ 55 SGB XI, § 57 SGB XI, § 58 SGB XI, § 60 SGB XI, § 61 SGB XI.

II. Allgemeines

[1] Die Regelung über das Saison-Kurzarbeitergeld – als Sonderform des Kurzarbeitergeldes – und die ergänzenden Regelungen in § 175a SGB III ersetzen das bisherige System der Winterbauförderung und sollen eine Alternative zu Entlassungen in den Wintermonaten bieten. Saison-Kurzarbeitergeld wird ausschließlich in der Schlechtwetterzeit und bereits ab der ersten Ausfallstunde (nach Auflösung von Arbeitszeitguthaben/nach Erschöpfung tariflicher Vorausleistungen für witterungsbedingte Arbeitsausfälle) geleistet. Damit kann sowohl ein Arbeitsausfall aus Witterungsgründen als auch ein wirtschaftlich bedingter Auftragsmangel ausgeglichen werden. Darüber hinaus wird es bei Arbeitsausfällen infolge unabwendbarer Ereignisse gezahlt.

[2] Im Übrigen gelten beim Saison-Kurzarbeitergeld die sonstigen Regelungen zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld (§ 175 Abs. 8 SGB III). Insofern wird auf eine ausführliche Darstellung der Anspruchsvoraussetzungen verzichtet und nur auf Besonderheiten eingegangen.

III. Anspruchsvoraussetzungen

Nach § 175 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn

  • sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,
  • der Arbeitsausfall erheblich ist,
  • die betrieblichen Voraussetzungen des § 171 SGB III sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 172 SGB III erfüllt sind und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach § 173 SGB III angezeigt worden ist.

1. Betrieb des Baugewerbes

[1] Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt (§ 175 Abs. 2 SGB III).

[2] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat durch Rechtsverordnung (Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 i.d.F. vom 26. April 2006, BGBl. I S. 1085 – Anlage) die Wirtschaftszweige festgelegt, deren Betriebe dem förderungsfähigen Baugewerbe zuzuordnen sind. In der Regel sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes vorher angehört werden. Andere Wirtschaftszweige, die in der Schlechtwetterzeit regelmäßig wiederkehrend von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, werden gemäß § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB III durch Gesetz und im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien der betreffenden Branchen frühestens zum 1. November 2008 in die Regelungen über das Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen einbezogen.

2. Erheblicher Arbeitsausfall

Für den Anwendungsbereich des Saison-Kurzarbeitergeldes wird der Begriff des e...

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