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Überschuldung der GmbH

Dr. Rocco Jula
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Begriff

Die GmbH ist insolvent, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der GmbH die Schulden nicht mehr deckt. Ist die GmbH überschuldet, muss der Geschäftsführer spätestens innerhalb von sechs Wochen ab Eintritt der Überschuldung Insolvenzantrag stellen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 15a InsO, § 17 InsO und § 19 InsO.

Die Überschuldung ist bei einer juristischen Person wie der GmbH neben der Zahlungsunfähigkeit der zweite Insolvenzantragsgrund. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Überschuldung ist daher in zwei Stufen festzustellen. Im ersten Schritt ist zu ermitteln, ob das Vermögen, also die "Assets" die Verbindlichkeiten noch decken. Ist dies nicht der Fall, übersteigen also die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob eine Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Hierfür ist eine sog. Fortführungsprognose aufzustellen. Kann diese nicht aufgestellt werden, ist unverzüglich binnen sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen. Andere Rechtsordnungen sehen den Eröffnungsgrund der Überschuldung nicht vor. In der Praxis beruhen fast alle eröffneten Insolvenzverfahren auf dem wichtigen Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit. Insoweit wird diskutiert, ob es des Eröffnungsgrundes der Überschuldung überhaupt bedarf. Es muss gesehen werden, dass die Überschuldung in der Praxis häufig der Zahlungsunfähigkeit vorausgeht. Das heißt,...

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