Seit der Entscheidung des EuGH vom 8. November 2012 (Az. C-229/11, C-230/11) steht fest, dass der unionsrechtliche Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub (zumindest bei Kurzarbeit Null) gekürzt werden kann.
EuGH zeigt die Grenzen für die Kürzung auf
In dem Verfahren ging es um eine zeitanteilige Kürzung des Urlaubs für "Kurzarbeit Null"-Zeiten. Der EuGH entschied, dass weder Art. 31 Abs. 2 GRCh noch Art. 7 Abs.1 RL 2003/88 EG einer solchen zeitanteiligen Berechnung von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeitern entgegensteht, sofern während der Vollzeittätigkeit erworbene Urlaubsansprüche unangetastet bleiben.
Ein Kurzarbeiter, so der EuGH, sei im vorliegenden Fall mit einem vorübergehenden Teilzeitarbeitnehmer vergleichbar, da die beiderseitigen Pflichten entsprechend der Arbeitszeitverkürzung suspendiert seien. Es finde daher der Pro-rata-temporis-Grundsatz Anwendung. Die Rechtsprechung zu Urlaubsansprüchen in Krankheitsfällen (Urlaub auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung) sei nicht übertragba...
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