Urlaubskürzung während der Kurzarbeit

Nach dem EuGH hat nun auch das LAG Düssel­dorf entschieden, dass die Kürzung von Urlaubs­ansprüchen bei Kurz­arbeit Null prinzipiell mög­lich ist. Doch gilt dies in allen Kurzarbeits­­systemen oder nur unter bestimmten Bedin­gungen? Ist die Urlaubs­kürzung auch über Kurzarbeit Null hinaus, also zum Beispiel bei Kurzarbeit 50 Prozent, möglich? Muss eine Kürzungs­­erklärung erfolgen? 

Seit der Entscheidung des EuGH vom 8. November 2012 (Az. C-229/11, C-230/11) steht fest, dass der unionsrechtliche Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub (zumindest bei Kurzarbeit Null) gekürzt werden kann. 

EuGH zeigt die Grenzen für die Kürzung auf

In dem Verfahren ging es um eine zeitanteilige Kürzung des Urlaubs für "Kurzarbeit Null"-Zeiten. Der EuGH entschied, dass weder Art. 31 Abs. 2 GRCh noch Art. 7 Abs.1 RL 2003/88 EG einer solchen zeitanteiligen Berechnung von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeitern entgegensteht, sofern während der Vollzeittätigkeit erworbene Urlaubsansprüche unangetastet bleiben.

Ein Kurzarbeiter, so der EuGH, sei im vorliegenden Fall mit einem vorübergehenden Teilzeitarbeitnehmer vergleichbar, da die beiderseitigen Pflichten entsprechend der Arbeitszeitverkürzung suspendiert seien. Es finde daher der Pro-rata-temporis-Grundsatz Anwendung. Die Rechtsprechung zu Urlaubsansprüchen in Krankheitsfällen (Urlaub auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung) sei nicht übertragba...

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Dies ist ein Beitrag aus der Zeitschrift Personalmagazin.
PM 07 2021

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Schlagworte zum Thema:  Kurzarbeit, Urlaub, Coronavirus