Urteil zur Urlaubskürzung bei kurzfristiger Kurzarbeit

Wenn in einem Unternehmen keine Kurzarbeit "Null" angeordnet ist, darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub der Beschäftigten nicht anteilig kürzen. Das hat das Arbeitsgericht Osnabrück entschieden.

Während der Coronapandemie sind oder waren viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Kurzarbeit. Welche Auswirkungen dies auf die Urlaubsansprüche der Beschäftigten hat, ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das LAG Düsseldorf entschied kürzlich, dass eine Urlaubsreduzierung zulässig ist, wenn die Arbeit im Unternehmen längere Zeit ruht, weil Kurzarbeit "Null" angeordnet ist. Im vorliegenden Fall, den das Arbeitsgericht Osnabrück zu entscheiden hatte, ging es ebenfalls um eine anteilige Urlaubskürzung, die der Arbeitgeber für Zeiten der Kurzarbeit vorgenommen hatte. Die Situation war jedoch eine andere.

Kurzfristige Kurzarbeit nur an einzelnen Tagen

In dem Betrieb wurden Betriebsvereinbarungen jeweils erst kurze Zeit vor Beginn der Kurzarbeit abgeschlossen. Danach erfolgte die Information der betroffenen Arbeitnehmer. Nach den Betriebsvereinbarungen durfte der Arbeitgeber die Kurzarbeit vorzeitig und kurzfristig mit einer "Ansagefrist" von zwei Werktagen beenden oder reduzieren.

Anteilige Urlaubskürzung für Zeiten der Kurzarbeit rechtskonform?

Die Arbeitnehmer hielten die Kürzung ihrer Urlaubstage für Zeiten der Kurzarbeit für unzulässig. Aus ihrer Sicht dürfe die in ihrem Unternehmen durchgeführte Kurzarbeit keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche haben. Kurzarbeiter könnten nicht mit Teilzeitbeschäftigten gleichgesetzt werden. Anders als diese, gewinne ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin durch die Kurzarbeit keine vorhersehbare und freigestaltbare Freizeit, die er nutzen könne, um sich auszuruhen oder Freizeitaktivitäten nachzugehen.

Arbeitgeber hält Urlaubskürzung für rechtmäßig

Der Arbeitgeber war dagegen der Ansicht, dass er zur anteiligen Urlaubskürzung berechtigt war. Er stützte sich dabei auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die entsprechende Urlaubskürzungen gegenüber Teilzeitbeschäftigten und bei einer Gewährung eines Sabbaticals für Arbeitnehmer betrafen, sowie auf eine obergerichtliche Entscheidung bei Kurzarbeit "Null". Im Übrigen brachte er vor, dass es nicht sein könne, dass der Betrieb nach Wiederanlaufen nach der Kurzarbeit dadurch blockiert werde, dass alle Arbeitnehmer ihren vollen Jahresurlaub nehmen könnten.

ArbG Osnabrück: rechtswidrige Kürzung des Urlaubs

Das Gericht hielt die anteilige Kürzung des Urlaubs in dem konkreten Fall für rechtwidrig. Es verpflichtete den Arbeitgeber, den gekürzten Urlaubsanteil dem Urlaubskonto der klagenden Arbeitnehmer wieder gutzuschreiben.

In der Begründung wies das Gericht darauf hin, dass nach dem Bundesurlaubsgesetz der Erholungsurlaub für das Bestehen des Arbeitsverhältnisses als solches prinzipiell unabhängig von der Erbringung einer konkreten Arbeitsleistung gewährt wird. Unabhängig davon, könne man vorliegend auch nicht von einem berechtigenden Ruhen des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Kurzarbeit sprechen, welches eine anteilige Urlaubskürzung rechtfertigen könne.

Bei kurzfristig angeordneter Kurzarbeit ist keine Erholung möglich

Das Gericht hielt es für verfehlt, dieser Kurzarbeit die gleiche Rechtswirkung zuzusprechen wie bei einem länger andauernden Ruhen des Arbeitsverhältnisses, wenn die Kurzarbeit so wie hier nur an einzelnen Tagen (statt Kurzarbeit "Null") durchgeführt werde, die Einführung kurzfristig sei und zudem die Möglichkeit biete, sie innerhalb von zwei Werktagen vorzeitig zu beenden. Bei derartiger Kurzarbeit könne man nicht davon sprechen, dass Arbeitnehmer dadurch ihren Erholungsurlaub bereits anteilig quasi realisiert hätten.

Keine Vergleichbarkeit mit Teilzeit oder Sabbatical

Nach Auffassung der Richter besteht bei einer Kurzarbeit-Vereinbarung, bei der die Arbeitszeit für diesen Zeitraum nicht auf "Null" herabgesetzt wird, auch keine vergleichbare Gesetzeslage zum Teilzeitrecht oder sonstigen andauernden Unterbrechungen der gegenseitigen Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, wie bei einem Sabbatical.

Betriebsblockade durch Urlaub abwegig

Das Vorbringen des Arbeitgebers, dass sein Betrieb blockiert werde, wenn alle Arbeitnehmer nach Ende der Kurzarbeit ihre restlichen Urlaubsansprüche nehmen könnten, konnte das Gericht auch nicht überzeugen. Dies liege in der Natur der Sache und erscheine nicht nur im Hinblick auf die sonstigen Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer spekulativ und ohne Belang.

Die Berufung zum Landesarbeitsgericht wurde wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Hinweis: Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 08.06.2021, Az: 3 Ca 108/21 u.a.


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